Korrekte Preisangabe bei Rabattwerbung

Die Beklagte ist Lebensmittel-Discounter. Sie wirbt in einem Prospekt mit der Überschrift „UNSERE 6 FRISCHE-KRACHER FÜR DICH REZUZIERT“ u.a. für Bananen und Ananas. Die Ananas ist als „Preis-Highlight“ zum Preis von 1,49 € ausgezeichnet. Darunter findet sich klein gedruckt die durchgestrichene Angabe „1,69 €“. Unterhalb dieser Preiskachel steht folgender Text: „Letzter Verkaufspreis. Niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 1,39 €“. Die Bananen werden zu 1,29 € angeboten. Darunter steht die durchgestrichene Angabe „1,69 €“ und als Blickfang folgende Angabe zur prozentualen Preisreduktion: „-23 %“. Unterhalb dieser Preiskachel steht folgender Text: „Letzter Verkaufspreis. Niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 1,29 €“. Die Angaben zum aktuellen Verkaufspreis, letzten Verkaufspreis (d.i. der durchgestrichene Preis), dem niedrigsten Verkaufspreis der letzten 30 Tage sowie zur prozentualen Preisreduktion (bezogen auf den durchgestrichenen Preis) sind alle sachlich richtig.

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Werbung in Anspruch. Sowohl die Angabe der prozentualen Herabsetzung für die Bananen („-23 %“) wie auch die Werbung „Preis-Highlight“ für die Ananas seien unlauter, weil sie nicht auf den niedrigsten Preis bezogen seien, der in den letzten 30 Tagen vor der Preisherabsetzung verlangt worden sei.

Das Landgericht gibt der Klage statt. Das Landgericht sieht einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PangV). Die Vorschrift lautet:

„Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.“

Zur Angabe eines Gesamtpreises ist verpflichtet, wer als Unternehmer Waren oder Leistungen Verbrauchern anbietet (§ 3 Abs. 1 PangV). Der Gesamtpreis ist der Preis, der einschließlich Umsatzsteuer zu zahlen ist.

Zwar werde – so das Landgericht – in der Werbung der niedrigste Preis der letzten 30 Tage zutreffend genannt. Dennoch erkennt das Landgericht eine Irreführung durch Unterlassen wegen „Vorenthaltens wesentlicher Informationen“ (§ 5a Abs. 1 UWG – zur neueren BGH-Rechtsprechung: https://riegger.de/preisangabe-flaschenpfand-gesondert-ausweisen/). Die Werbung sei nicht regelkonform gestaltet, weil die prozentuale Angabe der Preisreduzierung bzw. die Angabe „Preis-Highlight“ nicht auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen sind. Die Vorschrift des §§ 11 Abs. 1 PangV wird vom Landgericht über seinen Wortlaut hinaus dahingehend ausgelegt, dass alle Angaben, mit denen die Vorteilhaftigkeit des abgesenkten Preises hervorgehoben werden soll, auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen sein müssen (EuGH, Urteil vom 26.9.2024, C-330 / 23). Sowohl die Angabe zur prozentualen Reduzierung in der Bananen-Werbung wie auch die Bezeichnung der Ananas als „Preis-Highlight“ würden von den Werbeadressaten im Sinne eines Hinweises auf die Vorteilhaftigkeit des reduzierten Preises wahrgenommen. Aufgrund der Wahl einer falschen Bezugsgröße sei die vorgeschriebene Angabe des niedrigsten Preises nicht eindeutig. Vielmehr werde die Information in „unklarer, zweideutiger Weise“ erteilt, was gemäß § 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG dem Fall des „Vorenthaltens von Informationen“ gleichgestellt sei. Da die Preisangabenverordnung in Umsetzung der EU-Preisangaben-Richtlinie (RL 98/6/EG) ergangen ist, stelle die korrekte Preisangabe gemäß § 5b Abs. 4 UWG eine „wesentliche Information“ dar (LG Düsseldorf Urt. v. 31.10.2024, Az. .38 O 182/22, https://openjur.de/u/2496985.html, nicht rechtskräftig).

Fazit:

  • Bei der Werbung gegenüber Verbrauchern mit Rabatten muss der niedrigste Preis der vergangenen 30 Tage genannt sein
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