Überschrift „Ehe-Tragödie“

Ob eine Aussage in der Presse gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verstößt, hängt davon ab, ob im Ergebnis einer Güterabwägung die Rechte des Betroffenen z.B. auf Anerkennung seiner Privatsphäre gegenüber dem Veröffentlichungsinteresse der Presse und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen. Voraussetzung dafür ist, dass der Sinngehalt der beanstandeten Aussage korrekt ermittelt wird. Dies bereitet Probleme, wenn die beanstandete Überschrift vom Inhalt eines Presseartikels abweicht.

Im konkreten Fall geht es um einen Zeitschriften-Artikel, der auf der Titelseite mit der Überschrift „Ehe-Tragödie“ angekündigt wird. Das Landgericht gibt dem Unterlassungsbegehren der betroffenen Ehefrau eines bekannten Fernsehmoderators gegen die Überschrift statt und führt zur Begründung aus, es würden „schicksalhafte Geschehnisse“ heraufbeschworen, für die keinerlei Ansatzpunkte vorlägen. Tatsächlich wird im Artikel selbst nicht das drohende Scheitern der Ehe behandelt, sondern die Entscheidung des Ehemanns. Dieser habe aus Rücksicht auf seine Ehefrau seinen „Traum vom Altersruhesitz im Naturidyll“ aufgegeben und sei zurück nach Nordrhein-Westfalen gezogen, um eine belastende Fernbeziehung zu vermeiden. Das Kammergericht bestätigt die Entscheidung. Der BGH hebt indessen das Urteil auf.  Die Vorinstanzen hätten demnach den Kontext nicht berücksichtigt, in dem die beanstandete Überschrift „Ehe-Tragödie“ steht. Der Sinngehalt der Überschrift sei nicht isoliert zu ermitteln, sondern im Kontext der Beifügung auf der Titelseite („Aus Liebe zu ihr opfert er seinen großen Traum“) und des Artikels selbst. Im Artikel würden die o.a. Hintergründe zutreffend geschildert. Damit werde für den Durchschnittsleser deutlich, dass die „Ehe-Tragödie“ in der geänderten Lebensplanung des Ehemanns zugunsten seiner Ehefrau begründet sei.  

Die Entscheidung des BGH ist maßgeblich, wenn es um das Verhältnis zwischen der Überschrift auf der Titelseite und dem Artikel im Inneren der Zeitschrift geht (BHG Urt. v. 1.8.2023, Az. VI ZR 307/21 https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2023&Seite=5&nr=134738&pos=159&anz=2006).

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