Medienrecht / Presserecht
Beratung von Rechtsanwalt Dr. Riegger
Wurden Ihre Beiträge oder Ihr Kanal gelöscht auf Facebook, Twitter, YouTube? Schützen Sie Ihre Leistung – die Abonnenten und Follower, die Sie sich erarbeitet haben. Sind Sie Adressat von Beleidigungen im Internet, von Unwahrheiten oder Verleumdung in der Presse? Schützen Ihren Ruf und die Wertschätzung Ihrer Produkte. Die Kanzlei steht Ihnen mit schlagkräftigen rechtlichen Maßnahmen zur Sicherung Ihrer Persönlichkeitsrechte zur Seite – gerade dann, wenn es schnell gehen muss.
Prozesserfahrung deutschlandweit, spezialisiert auf Medienrecht
kostenlose Ersteinschätzung der Erfolgsaussichten
Grundlegende Urteile des BGH im Medienrecht unter Mitwirkung von Dr. Riegger
Rechtsanwalt für Medienrecht und Presserecht in Freiburg im Breisgau
Welche Ansprüche haben Sie, wenn Sie in Presse und Medien angegriffen werden?
Dr. Riegger, erfahrener Rechtsanwalt für Medienrecht in Freiburg im Breisgau, hilft Ihnen bei Angriffen in Presse und Medien sachkundig weiter. Wenn in der Berichterstattung in den Medien falsche Tatsachen verbreitet werden, kann der Betroffene gemäß geltendem Medienrecht die Unterlassung verlangen. Das bedeutet, dass diese oder sinngleiche Aussagen in der Zukunft nicht mehr verbreitet werden dürfen. Dazu wird der Verantwortliche für die Publikation abgemahnt und innerhalb kurzer Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Notfalls kann die Unterlassungspflicht per einstweiliger Verfügung innerhalb weniger Tage durchgesetzt werden. Natürlich macht das die vergangene Berichterstattung nicht ungeschehen. Es kann Ihnen aber helfen, wenn Sie durch Vorlage einer Unterlassungserklärung oder eines gerichtlichen Urteils z.B. gegenüber Ihren Geschäftspartnern klarstellen können, dass die Berichterstattung falsch war.
Ist die unwahre Tatsachenbehauptung so folgenschwer, dass sie zu einer fortdauernden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen führt, kann dieser gegen den Verantwortlichen einen Widerrufsanspruch gelten machen. Die unwahre Behauptung muss dann in derselben Publikation, in der sie verbreitet wurde, vom Verantwortlichen zurückgenommen werden. Dieser muss also für alle erkennbar zurückrudern. Die Ehre des Betroffenen ist wieder hergestellt, das Medienrecht sorgt hier für klare Verhältnisse.
Beruht die unwahre Tatsachenbehauptung auf dem Verschulden des Verantwortlichen, was bei Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten stets der Fall ist, kann der Betroffene auch eventuell entstandene Schäden ersetzt verlangen. Wenn also z.B. durch eine Berichterstattung ein Auftrag entgangen ist, kann insoweit ein Schadenersatzanspruch bestehen.
Wer durch eine Tatsachenbehauptung in einer Zeitung oder auf einer journalistischen Website betroffen ist, kann einen Gegendarstellungsanspruch geltend machen. Dazu wird der Verlag bzw. Anbieter der Website auf Berufung des Medienrechts aufgefordert, zeitnah eine vom Betroffenen formulierte Gegendarstellung zu veröffentlichen. Die Gegendarstellung ist darauf gerichtet, der Leserschaft den Standpunkt des Betroffenen zu der konkret verbreiteten Tatsache zu vermitteln. Sie erscheint daher nicht als Äußerung der Zeitung, sondern als Aussage des Betroffenen. Die Rechtswidrigkeit der Erstmitteilung (z.B. deren Unwahrheit) ist nicht Voraussetzung für die Gegendarstellung. Diese schützt vielmehr auch das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information.
In der Bildberichterstattung gilt der Grundsatz, dass Bildaufnahmen einer Person ohne ihre vorherige Einwilligung nicht verbreitet werden dürfen. Allerdings gibt es Ausnahmen, etwa in bestimmten Fällen journalistischer Berichterstattung. Auch insoweit kann der Betroffene Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend machen.
Welche Ansprüche stehen Ihnen zu, wenn Ihr Facebook-Post oder Youtube-Kanal gelöscht wurde?
Das Medienrecht bietet in diesem Fall Möglichkeiten, die Plattformbetreiber zur Wiederherstellung des Kanals zu zwingen. Facebook (Meta), Google (Youtube), Twitter u. Co sind private Unternehmen. Das bedeutet aber nicht, dass sie auf ihren Plattformen frei agieren und z.B. Nutzer einfach nach Gutdünken löschen können. Zwischen Nutzer und Plattform besteht ein Vertrag. Gelöscht werden kann daher nur, was gegen die vertraglichen Nutzungsbedingungen verstößt. Alle großen Plattformen haben Nutzungsbedingungen (Gemeinschaftsstandards), die z.T. aber nur sehr vage formuliert sind.
Hier setzt das Vorgehen an: Unschärfen bei der Auslegung der Nutzungsbedingungen gehen zu Lasten der Plattform. Deren Anwendung darf nicht willkürlich sein. Das Medienrecht besagt zudem: Was unter den grundgesetzlichen Schutz der Meinungsfreiheit fällt, darf nicht gelöscht werden. Das gilt zumindest für die großen Anbieter, die marktbeherrschend sind. Denn die Grundrechte binden in diesem Fall nicht nur den Staat, sondern auch private Unternehmen, die den Zugang zu Plattformen der Meinungsäußerung vermitteln. Die Löschung von Beiträgen auf Social Media-Plattformen sollte also nicht einfach hingenommen werden. Es ist in vielen Fällen erfolgversprechend, dagegen vorzugehen.
Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut. Häufig sind jedoch Nutzer von Löschungen betroffen, die sich für die Verteidigung der Meinungsfreiheit keinen Anwalt leisten können. Deshalb bietet der Anwalt für Medienrecht Dr. Riegger in seiner Kanzlei mit Sitz in Freiburg im Breisgau hierzu ein Erfolgshonorar an: Sie zahlen nur, wenn die Löschung zurückgenommen wird.
Was tun bei YouTube-Demonetarisierung?
Die Entscheidung, ob YouTube ein Video zu Werbezwecken nutzen kann, liegt beim Urheber („Creator“). Hat er die Monetarisierungs-Funktion aktiviert, schaltet YouTube dem Video Werbeclips voran bzw. bettet solche in das Video ein. Der Creator partizipiert an den Werbeeinnahmen, die YouTube mit seinen Videos erzielt. Voraussetzung ist die Aufnahme des Creators in das YouTube-Partnerprogramm.
Welche Ansprüche stehen dem betroffenen Kanalinhaber zu, wenn YouTube die Aufnahme in das Partnerprogramm verweigert oder den Partner-Status nachträglich entzieht? YouTube ist verpflichtet, die Gründe seiner Entscheidung detailliert mitzuteilen. Der Creator hat die Möglichkeit, seine Inhalte nachzubessern und sich innerhalb von 30 Tagen erneut für die Aufnahme in das Partnerprogramm zu bewerben. Wer mit der Entscheidung von YouTube nicht einverstanden ist, dem steht auch der Weg zu den Gerichten offen – sogar per Einstweiliger Verfügung, mit der innerhalb weniger Tage der Zugang zur Monetarisierung wieder hergestellt werden kann. Wer hier aber nur damit argumentiert, dass YouTube die Richtlinie falsch angewendet hat, ist mit seinem Latein schnell am Ende. In den Auseinandersetzungen mit den großen Social-Media-Plattformen sollten immer auch kartellrechtliche Ansprüche geprüft werden. Mehr Informationen erhalten Sie unter diesem Link.
Recht am eigenen Bild – Grundsätze der Bildberichterstattung im Medienrecht
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 KUG). Wer dagegen verstößt, macht sich sogar strafbar. Die Einwilligung muss vor der Verbreitung des Bildes entweder ausdrücklich erklärt oder durch schlüssiges Handeln kundgetan werden. Schlüssiges Handeln liegt z.B. vor, wenn sich jemand vor die Kamera, um fotografiert zu werden.
Eine Einwilligung ist nur für das Verbreiten des Bildes erforderlich, nicht schon für das Herstellen oder die Vervielfältigung. Was aber viele nicht wissen: Das Fotografieren einer Person ohne deren Einwilligung ist ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und damit rechtswidrig, allerdings nicht strafbar. Verbreiten bedeutet die Weitergabe eines Bildes (Original oder Vervielfältigungsstück) in körperlicher Form. Das Zeigen von Bildern im Internet wird unter den Begriff der „Zurschaustellung“ gefasst.
Das Einwilligungserfordernis kennt Ausnahmen (§ 23 KUG). Wer in einer Fotografie nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint, braucht nicht gefragt zu werden. Bilder am Strand, auf der Straße oder vor einer Sehenswürdigkeit können also verbreitet werden, ohne alle am Rand abgebildeten Personen um Erlaubnis fragen zu müssen. Gleiches gilt für die abgebildeten Teilnehmer einer Versammlung (sofern sie nicht extra im Bild herausgegriffen werden). Und schließlich gilt eine Ausnahme für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Dieser Ausnahmetatbestand beurteilt sich u.a. danach, ob das fragliche Bild zur Meinungsbildung über eine Frage von allgemeinem Interesse beitragen kann. Wird nur die Neugier der Leserschaft befriedigt, scheidet der Ausnahmetatbestand aus. Politiker genießen mit Blick auf Bildberichterstattung über ihr Privatleben nur einen sehr eingeschränkten Persönlichkeitsschutz.