Urheberrecht und Designrecht

Beratung von Rechtsanwalt Dr. Riegger

Texte, Fotos, Bilder und Musik, aber auch Zeichnungen, Konstruktionspläne, Computerprogramme und Datenbanken haben eines gemeinsam: Sie sind urheberrechtlich geschützt. Dafür braucht es keine Eintragung oder Registrierung. Jeder, der solche Werke erstellt, genießt automatisch Schutz. Ohne die Erlaubnis des Urhebers darf niemand das Werk verbreiten oder in anderer Form nutzen. Das gilt auch im Internet. Wenn Sie als Urheber Verletzungen Ihres Urheberrechts feststellen, können Sie die Verletzung sofort anwaltlich abstellen lassen und Schadensersatz verlangen. Für neuartige Produkt-Designs gibt es die Möglichkeit, Designrechte anzumelden. Das ist nicht teuer und schützt Sie effektiv davor, dass Ihre Produkte von Wettbewerbern nachgeahmt werden. Die Kanzlei Dr. Riegger steht Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Urheberrechte und Designrechte sowie bei der Abwehr unbegründeter Angriffe kompetent zur Seite.
Rechtsanwalt für Urheberrecht und Presserecht in Freiburg im Breisgau

Spezialisiert auf Urheberrecht und Designrecht

JUVE 2016-2019: „häufig empfohlen im Marken-, Design- und Wettbewerbsrecht

Rechtsanwalt Dr. Riegger, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

grundlegendes Urteil des BGH im Urheberrecht unter Mitwirkung von Dr. Riegger

Rechtsanwalt für Urheberrecht in Freiburg im Breisgau:
Was ist urheberrechtlich geschützt?

Als Rechtsanwalt für Urheberrecht und Designrecht in Freiburg im Breisgau verfügt Dr. Riegger über ein breites Wissen rund um die Frage: Was ist urheberrechtlich geschützt? Urheberrechtlich geschützt sind „Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst“. Das sind grundsätzlich alle geistigen Leistungen.

Als urheberrechtlich geschützt zählt das Gesetz beispielhaft auf:

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  • Werke der Musik;
  • pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Es muss sich jedoch um eine „persönliche Schöpfung“ handeln. Bloße handwerkliche Leistungen, die keine persönliche Note beinhalten, sind nicht schutzfähig. Gleiches gilt für die Ergebnisse automatisierter Verfahren.

Die erforderliche Schöpfungshöhe ist unterschiedlich je nach dem, ob es sich z.B. um ein Sprachwerk oder um ein Filmwerk handelt. Für Sprachwerke gelten keine hohen Anforderungen. So kann z.B. ein Anwaltsschriftsatz urheberrechtlich geschützt sein, wenn besonders originelle Formulierungen verwendet werden. In der Kategorie der Schriftwerke wurde Urheberschutz beispielsweise bejaht für die Sammlung und Zusammenstellung von Daten im Rahmen eines Merkblatts zur Sozialversicherungspflicht.

Die Rechtsprechung hat beim Urheberrecht die Anforderungen an die Schöpfungshöhe in den letzten Jahren speziell bei den Werken der angewandten Kunst deutlich herabgesetzt, so dass heute z.B. auch Produktgestaltungen von Konsumgegenständen wie Leuchten und Möbel Urheberrechtsschutz genießen können. Dies sollte von Herstellern im Rahmen der Vertragsgestaltung mit dem Designer beachtet werden, um unangenehme Überraschungen und Risiken mit Blick auf dessen Vergütungsansprüche auszuschließen. Auch Händler – v.a. Importeure von Möbeln aus dem Ausland – sind gut beraten, sich rechtlich im Hinblick auf mögliche Urheberrechtsverstöße in Deutschland abzusichern.

→ Praxistipp: Lichtbilder (Fotografien) sind zumindest als „verwandte Schutzrechte“ stets geschützt.

Urheberschutz kann auch entstehen an Werken, die eine bloße Zusammenstellung anderer Werke sind, an denen kein Urheberschutz besteht. So hat der BGH z. B. einer Sammlung von Gedicht-Titeln die Schutzfähigkeit zuerkannt. An diesem Verfahren war Rechtsanwalt Dr. Riegger maßgeblich beteiligt.

Urheberschutz entsteht automatisch mit der Erstellung des Werkes, ohne dass es einer gesonderten Mitteilung, Eintragung oder Feststellung bedarf. Wichtig ist aber, dass ein konkreter Gegenstand des Urheberrechts existiert. An bloßen Ideen gibt es keinen urheberrechtlichen Schutz.

→ Praxistipp: Entdecken Sie auf dem Markt eine Ausbeutung Ihrer Leistungen (z.B. Kundenlisten, Konstruktionspläne, Software-Entwicklungen, Produktgestaltungen), sollten Sie immer an den Urheberschutz denken. Dieser besteht automatisch, ohne dass es einer Eintragung, Registrierung o.ä. bedarf.

Der Urheberrechtsschutz erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Wem steht das Urheberrecht zu?

Das Urheberrecht steht dem Urheber als Schöpfer des Werkes zu. Urheber ist derjenige, der das Werk selbst geschaffen hat. Mehreren Urhebern steht das Recht gemeinschaftlich zu (Miturheber). Über das Recht zur Veröffentlichung und Verwertung des Werkes können die Miturheber nur gemeinschaftlich entscheiden.

→ Praxistipp: Wenn Sie mit anderen Personen zusammen ein Werk schaffen, dass urheberrechtlich geschützt sein kann, sollten Sie die Rechte der Beteiligten frühzeitig vertraglich regeln, um spätere kostspielige Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Wenn das urheberrechtlich geschützte Werk im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen wurde (z.B. ein Text oder eine geschützte Produktgestaltung), ist nicht der Arbeitgeber Urheber. Auch in diesen Fällen bleibt es dabei, dass Urheber die Person ist, die das Werk geschaffen hat. Im Regelfall erwirbt aber der Arbeitgeber ein Nutzungsrecht an den geschützten Werken seiner Mitarbeiter. Ohne weitergehende Regelung im Arbeitsvertrag reicht dieses Nutzungsrecht im Regelfall aber nur so weit, wie es für den betrieblichen Ablauf benötigt wird.

→ Praxistipp: Bei Mitarbeitern, deren Tätigkeit „urheberrechtsrelevant“ ist, sollten Sie besondere Aufmerksamkeit auf die Gestaltung der Arbeitsverträge legen. Im Zweifel sollte ein Urheberrechtsspezialist herangezogen werden.

Eine gesetzliche Regelung gibt es für Computerprogramme: Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 69 a UrhG).

Wird eine externe Person mit der Erstellung eines urheberrechtlich geschützten Werkes beauftragt, wird nicht der Auftraggeber Urheber. Auch hier bleibt es dabei, dass der beauftragte Ersteller des Werkes dessen Urheber ist. Wird also z.B. ein externer Designer mit der Erstellung einer urheberrechtlich geschützten Produktgestaltung beauftragt, ist er Urheber. Das kann zu Auseinandersetzungen führen, wenn die Geschäftsverbindung beendet ist.

→ Praxistipp: In diesen Fällen sollten Sie von vornherein die Einräumung von Nutzungsrechten und die Frage der Vergütung sorgfältig vertraglich regeln. Im Zweifel sollte ein Urheberrechtsspezialist herangezogen werden.

Lizenzen und Urheberrecht

Der Urheber kann Dritten Nutzungsrechte an seinen Werken einräumen. Dabei ist zu beachten, dass es unterschiedliche Verwertungsarten gibt, für die jeweils Nutzungsrechte eingeräumt sein müssen, wenn ein Dritter entsprechende Nutzungen ins Auge fasst. Das Recht zur Verbreitung von Vervielfältigungsstücken des Werkes (eines Bildes, Textes o.ä.) umfasst nicht zugleich das Recht, das Werk z.B. auch im Internet zu veröffentlichen. Diese Rechtslage wird häufig nicht bedacht und führt dann regelmäßig zu Auseinandersetzungen.

Praxistipp: Vor der beabsichtigten Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes, das ein Dritter erstellt hat, sollten Sie sich die Rechte für die konkrete Nutzungsart sichern.

Wenn in einem Auftragsverhältnis – z.B. ein Fotograf stellt Hochzeitsbilder her – keine gesonderte Bestimmung über die Einräumung von Nutzungsrechten getroffen ist, stellt sich die Frage, in welchem Umfang der Auftraggeber das Werk überhaupt nutzen darf. Nutzungsrechte können nicht nur ausdrücklich eingeräumt werden. Ist nichts geregelt, greift die sog. „Zweckübertragungsregel“ des Urheberrechts. In diesem Fall bestimmt sich der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte nach dem Zweck des zugrunde liegenden Vertrages. Der Auftraggeber erhält Nutzungsrechte in dem Umfang, der erforderlich ist, damit er den erkennbaren Vertragszweck erfüllen kann.

Praxistipp: Als Auftraggeber sollten Sie Wert darauf legen, den Vertragszweck gegenüber Ihrem Vertragspartner zu kommunizieren und dies – ggf. nach Jahren – auch noch beweisen zu können. Im Zweifel: Schriftliche Vereinbarung abschließen.

Urheberrecht und Vergütung

Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten an seinem Werk Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Haben die Parteien keine Vergütung vereinbart, ist eine „angemessene Vergütung“ geschuldet. Ist die vereinbarte Vergütung nicht angemessen, kann der Urheber von seinem Auftraggeber zusätzlich die Zahlung eines Differenzbetrags verlangen, der zur angemessenen Vergütung noch fehlt.

Maßgeblich für die Angemessenheit der Vergütung sind in erster Linie gemeinsame Vergütungsregeln, die von Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern aufgestellt werden. Beispielhaft genannt seien die „Gemeinsamen Vergütungsregeln für die Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache“ (https://vs.verdi.de/++file++5bb7925d56c12f0476dc1fb0/download/VERTRAG_BELLETRISTIK.PDF). Nicht für alle Fallkonstellationen gibt es solche gemeinsamen Vergütungsregeln. In diesen Fällen gilt eine Vergütung als angemessen,

„wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.“ (§ 32 Abs. 2 UrhG)

Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

→ Praxistipp: Seien Sie vorsichtig bei pauschalen Vergütungen von Werken, deren voraussichtlicher Verwertungserfolg nicht abschätzbar ist.

Eine davon abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Urhebers ist unwirksam.

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Vergütung des Urhebers unangemessen ist (z. B. weil der Verwertungserfolg des Werkes wider Erwarten größer ist als zunächst angenommen), kann der Urheber eine weitere Beteiligung bis zur Höhe der angemessenen Vergütung verlangen (§ 32 a Abs. 1 UrhG, früher: „Bestseller-Paragraph“ genannt). Der Urheber kann auf diesen Anspruch im Voraus nicht verzichten.

→ Praxistipp: Eine entsprechende Vertragsklausel wäre nicht wirksam.

Urheberrecht und Design

Urheberrechtlich geschützt sind u.a. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst. Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an die Schöpfungshöhe in den letzten Jahren speziell bei den Werken der angewandten Kunst deutlich herabgesetzt, so dass heute z.B. auch Produktgestaltungen von Konsumprodukten wie Leuchten und Möbel Urheberrechtsschutz genießen können.

Der Urheberschutz entsteht automatisch mit der Erstellung des Werkes, ohne dass es einer gesonderten Mitteilung, Eintragung oder Feststellung bedarf. Das ist bequem für den Designer bzw. für den Hersteller, in dessen Betrieb das Produkt entwickelt wurde. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen.

→ Praxistipp: Es ist auf jeden Fall ratsam, dass Sie für höherwertige Produkte mit neuartiger Produktgestaltung ein Designrecht eintragen lassen.

Der Designschutz entsteht nicht automatisch, sondern muss beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werde. Dazu muss dem Amt eine „Wiedergabe des Designs“ (z.B. in Form einer geeigneten Fotografie) übermittelt werden. Designschutz besteht für Produktgestaltungen, die „neu“ sind und über „Eigenart“ verfügen:

  • Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
  • Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt.

Der Schutz als Design entsteht erst, wenn die Anmeldung in das entsprechende Register eingetragen wurde. Das Amt prüft dabei allerdings nicht, ob Neuheit oder Eigenart vorliegt. Diese Einwände können von jedermann nach erfolgter Eintragung im Rahmen eines sog. Nichtigkeitsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geltend gemacht werden.

→ Praxis: Entdecken Sie, dass Ihr Konkurrent auf dem Markt für eine Gestaltung Designschutz erwirkt hat, dem die Neuheit oder Eigenart fehlt, empfiehlt sich die Stellung eines Nichtigkeitsantrags. Damit können Risiken für den Vertrieb eigener ähnlicher Produkte ausgeschlossen werden. Das ist häufig der kostengünstigere Weg als die Erhebung entsprechender Einwände in einem späteren Klageverfahren.

 

Urheberrecht und Design: Welche Ansprüche stehen dem Verletzten zu?

Der Inhaber eines Urheber- oder Designrechts, der z.B. durch den Vertrieb einer nachgeahmten Gestaltung in seinen Rechten verletzt wird, kann eine Vielzahl von Ansprüchen geltend machen. Welche dies sind, erfahren Sie hier von Rechtanwalt Dr. Riegger.

Folgende Ansprüche können geltend gemacht werden:

  • Unterlassung: Der Verletzer des Urheber- oder Designrechts ist verpflichtet, den Vertrieb einzustellen. Je nach dem, in welchem Umfang bereits Vertriebshandlungen stattgefunden haben, muss er die Verletzungsprodukte aus seinen Vertriebskanälen entfernen und entsprechende Werbung stoppen (Kündigung von Anzeigenaufträgen).
  • Beseitigung: Der Verletzer ist ferner verpflichtet, bereits eingetretene Rechtsverletzungen zu beseitigen (Rücknahme und Vernichtung überlassener Werbematerialien von Vertragshändlern, Änderung Website).
  • Leistung von Schadensersatz. Der Schadensersatzanspruch des Rechtsinhabers kann alternativ auf dreierlei Weise berechnet werden: Der eigene entgangene Gewinn (sofern nachweisbar), Herausgabe des Gewinns des Verletzers (sofern dieser durch rechtsverletzende Handlungen Gewinn erzielt hat) oder Zahlung einer angemessen erhöhten fiktiven Lizenzgebühr. Letzteres kommt vor als Auffangtatbestand in Betracht, wenn ein eigener entgangener Gewinn nicht bewiesen werden kann und der Verletzer keinen oder nur einen niedrigen Gewinn erzielt hat.
  • Auskunft: Um den Rechtsinhaber in die Lage zu versetzen, seinen Schadensersatzanspruch berechnen zu können, ist der Verletzer zu einer umfassenden Auskunft über den Umfang Verletzungshandlungen verpflichtet. Die Richtigkeit der Auskunft muss u.U. beeidet werden.

→ Praxistipp: Schon der Auskunftsanspruch kann sehr belastend für den Verletzer sein. Es müssen Nachweise über die Vertriebstätigkeit über lange zurückliegende Zeiträume geführt werden. Dies kann den Verletzer zu erheblichen Zugeständnissen zwingen.

Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an das Bestehen eines Urheberrechts in den letzten Jahren speziell bei den Werken der angewandten Kunst deutlich herabgesetzt, so dass heute z.B. auch Produktgestaltungen von Konsumgegenständen wie Leuchten und Möbel Urheberrechtsschutz genießen können.

→ Praxistipp: Selbst wenn Sie es versäumt haben, für Ihre Produkte rechtzeitig Designschutz anzumelden, können Sie u.U. Ansprüche aus Urheberrecht gegen Nachahmungen geltend machen. Vielen Unternehmen ist das nicht bewusst – obwohl auch das Urheberrecht ein scharfes Schwert gegen Nachahmungen sein kann.

Verstöße gegen Urheber- und Designrechte sind außerdem strafbewehrt. Das setzt Rechtsverletzer zusätzlich unter Druck.

 

Die Abmahnung im Urheberrecht

Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens über den Unterlassungsanspruch soll der Verletzer des Urheberrechts abgemahnt werden. In der Abmahnung ist insbesondere die beanstandete Rechtsverletzung genau zu bezeichnen. Das umfasst vor allem eine Schilderung des Sachverhalts, auf dem die geltend gemachte Ansprüche beruhen, sowie evtl. auch rechtliche Erwägungen.

Der Verletzte hat die Möglichkeit, dem Verletzer die Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung vorzuschlagen, mit der die Auseinandersetzung beendet werden kann. Nicht selten kommt es vor, dass die vorgeschlagene Unterlassungserklärung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht – also mehr umfasst als der Abmahner eigentlich fordern kann. Darauf muss in der Abmahnung hingewiesen werden. Fehlt der Hinweis oder ist die Abmahnung aus anderen Gründen unberechtigt, kann der Abgemahnte Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für seine Rechtsverteidigung verlangen.

Praxistipp: Die Abmahnung sollte auf jeden Fall durch einen Anwalt geprüft werden. Im Fall einer unberechtigten Abmahnung kann der Abgemahnte die Erstattung der Anwaltskosten vom Abmahner verlangen.

Ist die Abmahnung hingegen berechtigt, kann der Abmahner vom Abgemahnten die Erstattung seiner Auslagen verlangen. Dazu zählt insbesondere das Honorar für die anwaltliche Vertretung.

Praxistipp: Besonderheiten gelten, wenn Adressat der Abmahnung eine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. In diesen Fällen ist die Höhe der möglichen Erstattungsforderung gedeckelt.

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