Reputation im Internet/
Reputationsrecht

Beratung von Rechtsanwalt Dr. Riegger

Die Präsentation Ihres Unternehmens im Internet ist das wichtigste Aushängeschild für Ihr Unternehmen. Kunden orientieren sich an den
Bewertungen im Internet. Die Google-Suche nach Produkten und Unternehmensnamen ist gängige Praxis, bevor ein Geschäft abgeschlossen wird. Auch im privaten Bereich werden Namen und Adressen „gegoogelt“. Vielen Menschen ist nicht bewusst, welche Informationen über sie weltweit im Netz verfügbar sind. Bleiben Sie autonom und bestimmen Sie selbst, welche Informationen über Sie und Ihr Unternehmen im Internet verfügbar sind. Es gibt erfolgversprechende Strategien, ehrverletzende, falsche oder einfach nur missliebige Angaben aus dem Netz, aus den Suchergebnissen oder aus den Suchvorschlägen bei Google herauszunehmen. Die Kanzlei Dr. Riegger unterstützt Sie mit Spezialwissen, das Sie woanders nur schwer finden.
Rechtsanwalt für Internetrecht und Reputationsrecht in Freiburg im Breisgau
Rechtsanwalt Dr. Riegger, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Grundlegendes Urteil des BGH unter Mitwirkung von Dr. Riegger

Prozesserfahrung deutschlandweit

Rechtsanwalt für Reputationsrecht in Freiburg im Breisgau:
Online-Reputation / Google-Suchergebnisse, Ergänzungsvorschläge für die Google-Suche und Kunden-Bewertungen im Internet

Die Online-Reputation (bzw. Internetreputation) wird unter anderem beeinflusst von Google-Suchergebnissen, Ergänzungsvorschlägen für die Google-Suche und Kunden-Bewertungen im Internet. Jeder kann im Internet seine Meinung über Personen, Unternehmen und Produkte verbreiten. Niemand prüft, ob diese Informationen zutreffend sind. Das kann den persönlichen Ruf gefährden und sogar geschäftsschädigende Folgen haben.

Es gibt aber Möglichkeiten für die Betroffenen, sich zur Wehr zu setzen:

  1. Massive Ehrverletzungen können bereits dadurch entstehen, dass Google oder eine andere Suchmaschine bei der Eingabe bestimmter Suchbegriffe automatisch Ergänzungsvorschläge für die Suche unterbreitet. Auf diese Weise kann der falsche Eindruck entstehen, eine Person stehe z.B. mit einem „Betrug“ in Verbindung. In klaren Fällen hilft Google meist von sich aus. Viele Ergänzungsvorschläge sind aber nicht offenkundig falsch. Hier sind Spezialkenntnisse gefragt, ohne die der Betroffene nicht weiterkommt.
  2. Suchergebnisse, die z.B. nach einer Namenssuche angezeigt werden, können auf Webseiten mit rufschädigendem Inhalt verweisen. Werden dort Sachverhalte geschildert, die unzutreffend sind, bietet sich ein Vorgehen gegen den Seitenbetreiber an. Ist dieser unbekannt, nicht greifbar, sind die geschilderten Umstände sachlich zutreffend oder von der Meinungsfreiheit gedeckt, hilft nur ein Vorgehen gegen den Suchmaschinen-Betreiber. Ziel ist es, den Link auf die betreffende Seite in den Suchergebnissen zu unterdrücken. Dafür gibt es zahlreiche rechtliche Ansatzpunkte. Zum Beispiel hat der EuGH entschieden, dass zutreffende, ehrverletzende Berichterstattung nach Ablauf einer gewissen Zeit von Google aus den Ergebnislisten gestrichen werden muss („Recht auf Vergessenwerden“).
  3. Die Bewertung von Produkten durch Kunden im Internet verursacht viele Streitfälle. Die eigene Meinung über Produkte, Dienstleistungen oder Anbieter kann grundsätzlich frei geäußert werden. Auch hier gilt aber die strafrechtliche Grenze der Beleidigung (bei Werturteilen) und Verleumdung. Unwahre Sachverhalte dürfen auch im privaten Kontext nicht verbreitet werden, sofern Unternehmen oder deren Produkte davon betroffen sind. Auch hier gibt es viele unterschiedliche Fallgestaltungen, die jeweils individuell geprüft werden müssen.

Geschäftsschädigende Internet-Bewertung – was tun?

Viele Unternehmen, Freiberufler und Handwerker kennen die Situation: Auf einem Bewertungsportal im Internet findet sich ein negativer Kommentar über die eigenen Dienstleistungen und Produkte. Der Verfasser ist anonym. Niemand kann nachprüfen, ob es sich um einen echten Kunden oder um eine Person handelt, die nur vorgeschoben wurde. Kunden fragen kritisch nach und die Verkaufszahlen gehen zurück. Was tun?

An den Verfasser kommt man normalerweise nicht heran, denn der Betreiber des Bewertungsportals hat die Anonymität der Nutzer zu gewährleisten (§ 19 Abs. 2 TTDSG). Adressat für eine Beschwerde ist somit nur der Betreiber des Portals selbst. Ihn trifft keine Pflicht, die Beiträge vor ihrer Veröffentlichung auf rechtswidrige Inhalte zu prüfen. Wird er jedoch vom betroffenen Unternehmen auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen, muss er diesem Hinweis nachgehen. Eine Schmähkritik ohne sachliche Begründung („Totaler Mist!“) ist vom Betreiber sofort zu entfernen. Der Beschwerdegrund kann aber auch dahin gehen, dass der Kunde nur vorgeschoben ist und in Wirklichkeit gar nichts gekauft hat. Oder es stimmt die Tatsachengrundlage für die Bewertung nicht („Produkt ist Mist, weil…“). In diesen Fällen ist der Betreiber gehalten, sich an den Verfasser zu wenden und ihn zur Stellungnahme aufzufordern. Auf formale Zusicherungen darf er sich dabei nicht verlassen. Der Betreiber muss sich alle notwendigen Informationen verschaffen, um die Beschwerde prüfen zu können. Gelingt das nicht, kann der Betroffene die Entfernung des Beitrags aus dem Bewertungsportal verlangen. Dazu sollte die Hilfe eines Anwalts in Anspruch genommen werden.

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