Wettbewerbsrecht / Recht der Werbung

Beratung von Rechtsanwalt Dr. Riegger

Ärgern Sie sich über Ihren Konkurrenten wegen übertriebener Werbeaussagen oder haben Sie eine freche Nachahmung Ihres Verkaufsschlagers im Internet entdeckt? Ihr Konkurrent verbreitet fake-news über Sie oder nutzt Ihre gestohlenen Kundendaten? Das alles sind Probleme, die sich über das Wettbewerbsrecht wirksam und kostengünstig lösen lassen. Zögern Sie nicht, Ihre Ansprüche sofort geltend zu machen. Dann können Sie solche Praktiken per Abmahnung und einstweiliger Verfügung innerhalb kürzester Zeit abstellen lassen, notfalls in wenigen Stunden.
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Prozesserfahrung deutschlandweit

Rechtsanwalt

Spezialisiert auf Wettbewerbsrecht

Rechtsanwalt Dr. Riegger, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Grundlegende Urteile des BGH im Wettbewerbsrecht unter Mitwirkung von Dr. Riegger

Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in Freiburg im Breisgau:
Abmahnung, Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe

Unterlassungsansprüche wegen unlauterer Werbemaßnahmen werden üblicherweise nicht sofort vor Gericht gebracht. Im Regelfall wendet sich ein Unternehmen, das sich durch die Werbemaßnahme eines Mitbewerbers verletzt fühlt, zunächst mit einer Abmahnung an den Werbenden. Auf diese Weise soll der Streit über die Unterlassungspflicht ohne ein teures Gerichtsverfahren ausgeräumt werden. Erhalten Sie hier alle Informationen rund um das Thema Abmahnung im Wettbewerbsrecht.

Die Abmahnung dient der vorgerichtlichen Sicherung v. a. von Unterlassungsansprüchen. Dieser Zweck ist erfüllt, wenn sich der Abgemahnte durch Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet, nicht mehr in der beanstandeten Weise zu werben. Zugleich muss er versprechen, an den Abmahnenden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die übernommene Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe zu zahlen. Die Vertragsstrafe dient der Absicherung. Sie soll den Werbenden davon abhalten, seiner Unterlassungsverpflichtung zuwider erneut in der beanstandeten Weise zu werben. Eine Unterlassungserklärung lässt die Wiederholungsgefahr für den Wettbewerbsverstoß nur dann entfallen, wenn sie mit einem Vertragsstrafeversprechen in ausreichender Höhe gesichert ist.

Die angemessene Höhe der Vertragsstrafe richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Ausschlaggebend sind vor allem die wirtschaftlichen Vorteile, die sich der Abgemahnte von der wettbewerbswidrigen Werbung verspricht, aber auch der Grad des Verschuldens und die Marktstärke des Abgemahnten. Zwar gibt es keine Richtsätze oder gesetzlichen Vorgaben, die die Höhe der Vertragsstrafe regeln. Eine Vertragsstrafe von weniger als 5.000,- EUR ist im Regelfall aber nicht ausreichend. Ausnahmen können aber gelten, wenn das abgemahnte Unternehmen weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Das Vorliegen der Ausnahmetatbestände sollte ein Rechtsanwalt prüfen.

Wenn die Parteien – der Abmahnende und der Abgemahnte – Streit über die Höhe der angemessenen Vertragsstrafe vermeiden wollen, kann auch ein unbeziffertes Vertragsstrafeversprechen abgegeben werden. Auch hierzu sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.

→ Praxistipp: Das unbezifferte Vertragsstrafeversprechen kann für Sie vorteilhafter gegenüber der betragsmäßig fixierten Vertragsstrafe sein, weil bei Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungserklärung „Spielraum“ zur Ahndung leichter Verstöße besteht. Es sollte aber vom Rechtsanwalt formuliert werden.

Eine Pflicht zur vorprozessualen Abmahnung in dem Sinne, dass die Abmahnung Prozessvoraussetzung für ein Gerichtsverfahren zur Durchsetzung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs wäre, besteht nicht. Ein sofortiges gerichtliches Vorgehen kann sinnvoll sein, wenn große Eilbedürftigkeit besteht.   

→ Achtung Risiko: Wenn der Beklagte ohne vorherige Abmahnung den Anspruch im Gerichtsverfahren sofort anerkennt, trägt der Kläger (d.h. der Verletzte) die Kosten des Verfahrens.

→ Praxistipp: Im Regelfall sollte vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens abgemahnt werden. Die Abmahnung sollte vom Rechtsanwalt formuliert werden.

Inhalt der Abmahnung

Die Abmahnung muss enthalten:

  1. Name/Firma des Abmahnenden.
  2. In der Abmahnung muss der Abmahnende die beanstandete Werbemaßnahme genau beschreiben, so dass der Abgemahnte erkennen kann, auf welchen Sachverhalt das Unterlassungsbegehren gerichtet und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten das Verhalten zu würdigen ist.
  3. Die Angabe, ob und in welcher Höhe der Abmahnende den Ersatz seiner Aufwendungen begehrt (v.a. Rechtsanwaltskosten, s.o.).

Dieser Darstellung des Sachverhalts mitsamt gegebenenfalls einer rechtlichen Begründung für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch folgt sodann die an den Abgemahnten gerichtete Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Abmahnfrist eine Unterlassungserklärung in Bezug auf das beanstandete Werbeverhalten abzugeben. Normalerweise ist eine Überlegungsfrist von einer Woche angemessen und ausreichend. In besonders eilbedürftigen Fällen können aber auch kürzere Fristen ausreichend sein.

Die Kosten der Abmahnung

Der Abmahnende kann vom Abgemahnten den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, die im Zusammenhang mit einer berechtigten und formal ordnungsgemäßen Abmahnung entstanden sind. Erstattungsfähig sind insbesondere die Kosten des Rechtsanwalts, der mit der Abmahnung beauftragt wurde, selbst wenn das abmahnende Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.

In den bestimmten Fällen kann der Abmahnende seine Abmahnkosten nicht erstattet verlangen. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, sollte von einem Rechtsanwalt beurteilt werden.

→ Achtung Risiko: War die Abmahnung unberechtigt, hat der Abgemahnte gegen den Abmahner einen Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen zur Rechtsverteidigung.

→ Praxistipp: Wenn Sie zur Abwehr einer unberechtigten Abmahnung einen Rechtsanwalt einschalten, können Sie im Erfolgsfall dessen Kosten vom Abmahner erstattet verlangen und dort für ein langes Gesicht sorgen!

Vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte wegen der oft weitreichenden Folgen ein Rechtsanwalt konsultiert werden. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beigefügt ist, sollte nicht unbesehen unterzeichnet werden.

Anwalt Dr. Riegger unterstützt Sie gerne in Freiburg im Breisgau persönlich rund um das Thema Abmahnung im Wettbewerbsrecht.

Wie das Wettbewerbsrecht Aussagen in der Werbung über Konkurrenten regelt

Das Wettbewerbsrecht beinhaltet einen wichtigen Grundsatz: Konkurrenten dürfen nicht persönlich herabgesetzt werden. Das gleiche gilt für die von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen. Dies gilt allerdings nur im geschäftlichen Verkehr, also im Rahmen von Werbemaßnahmen. Dr. Riegger, Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in Freiburg im Breisgau, liefert Ihnen alle wichtigen Informationen rund um Aussagen in der Werbung über Konkurrenten.

Stets unzulässig sind unwahre Tatsachenbehauptungen über den Konkurrenten, seine Produkte oder sein Dienstleistungsangebot. Kriterium für Tatsachenbehauptungen in Abgrenzung zur Meinungsäußerung: Ist die Aussage objektiv einem Beweis zugänglich? Derjenige, der in der Werbung eine Tatsachenbehauptung über einen Konkurrenten bzw. dessen Waren aufstellt, ist laut Wettbewerbsrecht verpflichtet, die Wahrheit im Prozess nachzuweisen.

Meinungsäußerungen (Werturteile) sind unzulässig, wenn sie eine Beleidigung darstellen: „XY ist ein Verbrecher“, „XY lügt in der Werbung wie gedruckt“ etc. Unzulässig ist auch die pauschale Herabsetzung der Produkte eines Konkurrenten.

  • Beispiele: Die Bezeichnung von Konkurrenzprodukten als „Scheiß des Monats“ oder „billiges Plagiat“, die Bezeichnung eines konkurrierenden Radiosenders als „Schmuddelsender“ oder Behauptungen, die Konkurrenzprodukten pauschal die Qualität absprechen (z.B. über Tennisschläger der Konkurrenz: „billige Composite-Rackets muten wir Ihnen nicht zu“).
  • Unzulässig ist grds. auch das Verbreiten einer gerichtlichen Entscheidung gegenüber Kunden unter Hinweis auf den Prozessgegner (Konkurrenzunternehmen). Anders aber, wenn ein berechtigtes Interesse an einer sachlichen Information der Öffentlichkeit besteht: z. B. der Hinweis „die M.M.-Tiefpreisgarantie hält, was andere versprechen“, wenn andere Anbieter – entgegen ihrer Werbung – keine wahren „Tiefpreise“ haben.

Im privaten Rahmen – also ohne eigenes Geschäftsinteresse – gilt die Meinungsfreiheit. Die eigene Meinung über Produkte, Dienstleistungen oder Anbieter kann grundsätzlich frei geäußert werden. Auch hier gilt aber die strafrechtliche Grenze der Beleidigung (bei Werturteilen) und Verleumdung. Unwahre Sachverhalte dürfen auch im privaten Kontext nicht verbreitet werden, sofern Unternehmen oder deren Produkte davon betroffen sind (gilt z. B. für Einträge in Internet-Blogs, Kundenbewertungen).

→ Praxistipp: Auch gegen unfaire oder unzutreffende Kundenbewertungen auf Portalen kann man sich zur Wehr setzen!

Unlautere Nachahmung im Wettbewerbsrecht

Neben Aussagen in der Werbung über Konkurrenten regelt das Wettbewerbsrecht unter anderem auch unlauteres Marktverhalten. Dabei können Waren und ihre Bezeichnungen  sonderrechtlich gegen Imitationen/Nachahmung bzw. unautorisierte Verwendung geschützt sein.

  • Als Patent oder Gebrauchsmuster sind technische Erfindungen geschützt.
  • Durch Design werden neuartige Produktdesigns geschützt.
  • Durch das Urheberrecht werden geistige Schöpfungen geschützt (Pläne, Konstruktionszeichnungen, Listen, Gestaltungen).
  • Die Marke schützt die Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung: Identische oder verwechslungsfähige Bezeichnungen dürfen von Konkurrenten nicht für identische oder ähnliche Waren genutzt werden

Außerhalb dieses Schutzes gibt es auch einen wettbewerbsrechtlichen Schutz vor Nachahmungen von Waren und Dienstleistungen.

→ Praxistipp: Entdecken Sie auf dem Markt eine Nachahmung Ihres Produkts, sollten Sie immer den wettbewerbsrechtlichen Schutz gegen Nachahmungen im Blick haben. Dies gilt speziell dann, wenn kein Sonderrechtsschutz gegen Nachahmungen besteht (Patent, Design, Urheberrecht).

Das Angebot nachgeahmter Waren und Dienstleistungen kann unter folgenden Voraussetzungen untersagt werden:

  • Das nachgeahmte Produkt muss eine „wettbewerbliche Eigenart“ besitzen, d. h. bestimmte Elemente – meist die Gestaltung, aber auch technische Besonderheiten – weisen die Abnehmer auf die Herkunft des Produkts aus einem bestimmten Betrieb hin. Dies wird häufig der Fall sein, wenn das Produkt über eine gewisse Bekanntheit im Kreis der Abnehmer verfügt.
  • Das Produkt muss nachgeahmt worden sein. Nicht notwendig ist die identische Nachahmung – eine nachschaffende Übernahme kann ausreichen.

Sodann muss zusätzlich die folgenden besonderen Tatbestände vorliegen (alternativ):

1) Unlautere Herkunftstäuschung

Der Tatbestand hat zwei Voraussetzungen:

  • Ein Wettbewerber täuscht die Abnehmer mit dem Angebot einer Nachahmung über die betriebliche Herkunft der angebotenen Ware oder Dienstleistung. Die Abnehmer glauben also, das nachgeahmte Produkt würde vom Hersteller des Originals stammen.
  • Die Herkunftstäuschung muss „vermeidbar“ sein. Das bedeutet, dass dem Nachahmer eine andere Produktgestaltung zumutbar und technisch ohne Nachteile möglich ist.

Der Bundesgerichtshof hat die wettbewerbliche Eigenart aufgrund hoher Verkehrsbekanntheit und „der spezifischen Form der Konsolen, den mit einer vorderen und rückwärtigen Nut sowie einer abgeschrägten vorderen Blende versehenen Fachböden, der H-Lochung der Säulen und den vier Schlitzen an der vorderen Schmalseite der Fußteile“ bejaht. Das Gericht verneint jedoch die Vermeidbarkeit der Herkunftstäuschung:

„Haben die Abnehmer wegen eines Ersatz- und Erweiterungsbedarfs ein Interesse an der Verfügbarkeit in der äußeren Gestaltung mit den Erzeugnissen des Originalherstellers kompatiblen Konkurrenzprodukten (hier: Regalsysteme für den Einzelhandel), dürfen Wettbewerber im Regelfall nicht nach den Grundsätzen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes auf abweichende Produktgestaltungen verwiesen werden, die die Verkäuflichkeit ihrer Produkte im Hinblick auf den Ersatz- und Erweiterungsbedarf beim Originalprodukt einschränken.“

Einer Herkunftstäuschung muss in diesem Fall durch andere, zumutbare Maßnahmen begegnet werden (z.B. beim Verkauf darauf hinweisen, dass es sich nicht um das Originalprodukt handelt).

2) Ausnutzung/Beeinträchtigung der Wertschätzung der nachgeahmten Ware

Der Nachahmer nutzt die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung aus oder beeinträchtigt diese. In diesen Fällen ist die Nachahmung als solche für die Abnehmer erkennbar. Es liegt also kein Fall der unlauteren Herkunftstäuschung vor. Die Unlauterkeit der Nachahmung ergibt sich aber daraus, dass sie zu einer Minderung der Wertschätzung Originalprodukts führt

Beispiel ist die nachgemachte Rolex-Uhr zum Billigpreis. In diesem Fall weiß der Käufer genau, dass es sich nicht um das Originalprodukt handelt. Es liegt auch kein Fall der Markenverletzung vor, weil das nachgeahmte Produkt nicht unter der Bezeichnung „Rolex“ vertrieben wird. Die Wertschätzung des Originals wird aber ausgenutzt, weil Dritte nicht erkennen, dass der Träger der Uhr nur ein nachgeahmtes Imitat trägt. Der Käufer des Imitats erwirbt also für wenig Geld denselben „Prestigewert“ wie der Käufer des Originalprodukts. Der Anreiz zum Erwerb des teuren Originals entfällt mit der Folge, dass der vom Anbieter des Originals z. B. durch Marketingaufwendungen geschaffene Wert verwässert wird.

3) Der Nachahmer hat die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt

Unredlichkeit liegt insbesondere vor, wenn der Nachahmer die Kenntnisse und Unterlagen (z. B. Konstruktionszeichnungen) im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zunächst redlich erlangt hat (z. B. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder Lizenzvertrages) und diese später – obwohl er zur Rückgabe verpflichtet war – unter Vertrauensbruch missbräuchlich zur Nachahmung ausgenutzt hat.

Irreführende Werbung im Wettbewerbsrecht

Ein betroffenes Unternehmen kann laut Wettbewerbsrecht die irreführende Werbung seines Konkurrenten untersagen lassen. Dafür ist nicht Voraussetzung, dass aufgrund der Werbung eine Täuschung der Werbeadressaten tatsächlich eingetreten ist. Vor Gericht muss der Kläger dazu keinen Beweis antreten (etwa in Form einer teuren Verkehrsbefragung). Es reicht aus, wenn die betreffende Werbeangabe geeignet ist, beim Adressaten einen falschen Eindruck zu erwecken seine Kaufentscheidung zu beeinflussen. Der Richter beurteilt diese Frage im Regelfall selbst.

Bei der Beurteilung, ob eine Werbeangabe zur Irreführung geeignet ist, kommt es auf das Verständnis der Adressaten an, an die sich die Werbung richtet. Nicht maßgeblich ist hingegen, wie der Werbende seine Angabe verstanden wissen möchte.

Objektiv falsche Angaben in der Werbung sind stets zur Irreführung geeignet, weil regelmäßig davon auszugehen ist, dass sie von den Werbeadressaten in einer unzutreffenden Weise verstanden werden. Da es auf das Verständnis der Werbeadressaten ankommt, kann aber auch eine objektiv zutreffende Angabe zur Irreführung geeignet sein, wenn sie von einem beachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise falsch verstanden wird.

Lässt eine Werbeaussage aus Sicht des angesprochenen Verkehrs mehrere Deutungen zu, darf keine der verschiedenen Deutungsmöglichkeiten unzutreffend sein. Unklare Formulierungen muss der Werbende gegen sich gelten lassen. Für die Irreführung reicht es deshalb aus, wenn auch nur eine der verschiedenen Deutungsvarianten objektiv falsch ist.

Besonderheiten gelten für die sogenannte „Blickfangwerbung“. Das sind Werbeaussagen, die von den übrigen Angaben einer Werbeanzeige deutlich abgesetzt und herausgestellt sind. Üblicherweise wird dies durch bestimmte grafische Gestaltungen erreicht, wie z. B. das Hervorheben von Textpassagen durch Fettdruck, eine größere Schrifttype, Einrahmungen, Überschriften oder durch „Störer“  – das sind optisch stark hervorgehobene Einschubtexte wie z. B. „jetzt neu!“, „Preissenkung“, etc. Für die Blickfangwerbung gilt:

  • Die Aussage im Blickfang muss als solche zutreffend sein. Die Irreführung wird nicht ausgeräumt, wenn eine für sich gesehen unzutreffende Aussage im Blickfang durch Textangaben richtiggestellt wird, die nicht am Blickfang teilhaben.
  • Ist die Angabe im Blickfang für sich gesehen zwar nicht objektiv falsch, aber unvollständig, muss der Betrachter durch einen klar erkennbaren Hinweis im Blickfang auf die Textstelle außerhalb des Blickfangs geleitet werden, die die notwendigen Angaben für das richtige Verständnis enthält. Üblicherweise wird dafür ein „Sternchen“ im Blickfang eingeblendet, das den Leser zu dem aufklärenden Hinweis führt. Dieser Hinweis muss dem Blickfang klar zugeordnet und deutlich erkennbar sein. Der Sternchen-Hinweis muss geeignet sein, die Angabe im Blickfang so zu ergänzen, dass kein irreführender Eindruck entsteht.
  • Bei hochpreisigen Konsumgegenständen, die langfristig genutzt werden, geht der BGH davon aus, dass sich die angesprochenen Verbraucher auch mit den Details einer Werbeanzeige befassen und deshalb eine Irreführung im Blickfang auch ohne Sternchen-Hinweis durch klarstellende Erläuterungen im Anzeigentext ausgeschlossen sein kann.

Vergleichende Werbung im Wettbewerbsrecht

Wann liegt eine vergleichende Werbung vor?

Immer dann, wenn in der Werbung unmittelbar oder mittelbar ein Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar gemacht werden:

„Unmittelbar Erkennbarkeit“ liegt vor allem dann vor, wenn Mitbewerber oder deren Waren/Dienstleistungen ausdrücklich in der Werbung erwähnt werden (z. B. „Unsere Autos verfügen über einen leistungsstärkeren Motor als die Mittelklassewagen von VW“ oder: „Der Audi A 3 ist in der niedrigsten Motorisierung leistungsstärker als der kleinste Golf“).

„Mittelbar Erkennbarkeit“ liegt vor, wenn Mitbewerber oder deren Produkte ohne Namensnennung erkennbar gemacht werden (z. B.: Ein Pkw der Marke VW fährt in einem Fernsehspot auf der Autobahn und es sich Schilder mit den Städtenamen „München“ und „Stuttgart“ zu erkennen – Hinweis auf BMW und Mercedes). Eine mittelbare Erkennbarkeit ist v. a. anzunehmen, wenn nur wenige Mitbewerber auf einem Markt konkurrieren.

In folgenden Fällen liegt jedoch keine vergleichende Werbung vor:

  • Im Fall der bloßen Aufforderung in der Werbung, der Kunde solle Produkte miteinander vergleichen (z. B.: „vergleichen, vergleichen und nochmals vergleichen – und am Ende kaufen Sie doch bei XY“). Hier fehlt es an einer konkret vergleichenden Aussage über das Produktangebot. Anders aber, wenn die Aufforderung zum Vergleich eine solche verkappte Aussage enthält (z. B. „Die beste Werbung für XY sind die Angebote der Konkurrenz“ -> versteckter Preisvergleich).
  • Keine vergleichende Werbung liegt ferner vor, wenn in der Werbung eine Ware lediglich als Ergänzung einer anderen Ware (eines Mitbewerbers) angeboten wird (z. B.: „Unsere Radkappe passt zu Reifen von XY“).
  • Auch der Eigenvergleich (der Werbende vergleicht die Ware mit anderen Produkten aus dem eigenen Sortiment) ist keine vergleichende Werbung, weil es am Mitbewerberbezug fehlt (z. B. „Das beste Persil, das es je gab“).

→ Praxistipp: Denken Sie in Ihrer Werbung an Eigenvergleiche und Aufforderungen der Kunden zum Vergleich. Sie sind weniger leicht angreifbar durch Ihre Mitbewerber.

Voraussetzungen zulässiger vergleichender Werbung

Folgende Voraussetzungen müssen allesamt vorliegen, damit eine vergleichende Werbung zulässig ist:

  • Die verglichenen Waren bzw. Dienstleistungen müssen den gleichen Bedarf erfüllen oder dieselbe Zweckbestimmung haben. Die Vergleichsobjekte müssen somit zu einem gewissen Grad austauschbar sein. Völlige Funktionsidentität braucht aber nicht vorzuliegen (sonst könnte praktisch niemals verglichen werden). Die Austauschbarkeit wurde bejaht (d. h. Vergleich möglich) z. B. für Leitungswasser und Mineralwasser; Strom aus Kernkraft und aus regenerativen Quellen; Müsli- und Schokoriegel.
  • Der Vergleich muss objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der verglichen Waren oder Dienstleistungen bezogen sein. Nur Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung können verglichen werden. Dieses Merkmal wurde bejaht für die Art und Weise der Herstellung einer Ware (im Inland/Ausland, unter Verwendung von „Bio“-Zutaten), für das Vorliegen von Prüf- oder Qualitätssiegeln, für die Umweltverträglichkeit einer Ware (z. B. biologisch abbaubare Rohstoffe), für die Lieferbarkeit einer Ware, die Auflagenstärke einer Zeitung, die Neuheit einer Entwicklung; technische Kennzahlen wie z. B. Leistung eines Motors (PS oder kWh), Hubraum, etc.. Der Preis einer Ware oder Dienstleistung ist als deren Eigenschaft anzusehen. D. h.: Preisvergleiche sind stets möglich. Ebenso verhält es sich bei Liefer- und Zahlungsbedingungen, Rabatte, Skonti etc.. Der Vergleich muss zudem objektiv sein. Unzulässig sind also Werbevergleiche, die auf einer subjektiven Bewertung des Werbenden beruhen. Die verglichenen Eigenschaften müssen außerdem nachprüfbar sein. Bei der Werbung mit einem Produkt-Vergleichstest muss aus diesem Grund stets die Testfundstelle angegeben werden.
  • Der Werbevergleich darf nicht irreführend sein und für den Leser kein falsches Bild erzeugen (Beispiele: Werden Stromtarife verglichen, die einmal „Normalstrom aus dem Verbundnetz“ und zum anderen „Ökostrom aus regenerativen Quellen“ betreffen, muss zur Vermeidung einer Irreführung auf die unterschiedliche „Herkunft“ des Stroms hingewiesen werden; ebenso muss darauf hingewiesen werden, wenn Stromtarife mit unterschiedlichen Mindestvertragslaufzeiten verglichen werden).
  • Eine vergleichende Werbung schließlich keine Verwechslungen herbeiführen, keine fremden Kennzeichen ausnutzen oder beeinträchtigen, nicht herabsetzend sein und keine Waren oder Dienstleistungen von Wettbewerbern imitieren.

Urteil und Einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht

Der Abgemahnte muss sich innerhalb der ihm gesetzten Frist entscheiden, ob er die geforderte Unterlassungserklärung abgibt oder die Abmahnung zurückweist und damit gegebenenfalls ein gerichtliches Verfahren in Kauf nimmt. Gibt der Abgemahnte die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab, weil er die Abmahnung für unberechtigt hält, wird der Abmahner (Gläubiger des Anspruchs) im Regelfall versuchen, seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen.

Dies kann im Wege eines normalen Klageverfahrens geschehen. Den Abschluss des Klageverfahrens bildet das gerichtliche Urteil. Das Gericht kann im Urteil der Klage (teilweise) stattgegeben oder die Klage zurückweisen. Das Klageverfahren dauert mindestens 6 Monate, oft länger.

In besonders eilbedürftigen Fällen gibt es für den Gläubiger die Möglichkeit, den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Abgemahnten beantragen. Solche einstweiligen Verfügungen werden von vielen Gerichten ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung des Antragsgegners erlassen, wenn der darauf gerichtete Antrag schlüssig begründet ist.

→ Praxistipp: Durch eine einstweilige Verfügung können Sie Ihren Mitbewerber stark unter Druck setzen. Ihr Konkurrent ist verpflichtet, die untersagte Werbung sofort zu unterlassen. Unter Umständen müssen Werbematerialien zurückgerufen werden (s. u.). Denken Sie an den Effekt einer Schließung des Konkurrenz-Stands auf einer laufenden Messeveranstaltung.

Voraussetzung für ein einstweiliges Verfügungsverfahren ist aber, dass die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs für den Gläubiger eilbedürftig ist: Seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Gläubigers von der beanstandeten Werbemaßnahme bis zum Eingang eines entsprechenden Antrags bei Gericht darf nicht allzu lange Zeit verstrichen sein. Es gibt hier zwar keine gesetzlichen Fristen. Die Gerichte setzen aber als Obergrenze einen Zeitraum von ca. 4 Wochen nach der Kenntniserlangung an. Danach ist ein Verfügungsantrag unbegründet.

→ Praxistipp: Entdecken Sie eine unlautere Handlung beim Mitbewerber, ist schnelle Reaktion Gold wert.

Die einstweilige Verfügung ermöglicht aber immer nur eine vorläufige Sicherung des Anspruchs. Zur endgültigen Durchsetzung muss der Anspruch zusätzlich noch im Klageweg geltend gemacht werden, wenn der Schuldner den Anspruch nicht anerkennt oder eine Unterlassungserklärung abgibt.

 

Heilmittelwerberecht

Für die Werbung im Gesundheitsbereich gelten die besonderen Beschränkungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Das gilt für jegliche Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte. So darf für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel nur gegenüber dem Fachpublikum geworben werden (insbes. Ärzte, Apotheker). Was oft übersehen wird: Die Bestimmungen des HWG gelten auch für andere Produkte als Arzneimittel und Medizinprodukte, sofern sich die Werbeaussage auf einen Heilerfolg bezieht. Beispiel: Die Aussage „Diese Matratze lindert Rückenschmerzen“ unterfällt dem HWG.

Nicht jede lobende Aussage über ein Arzneimittel, etc ist Werbung im Sinne des HWG. Rein private Aussagen mit Empfehlungscharakter fallen nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Anders, wenn ein eigenes oder fremdes Absatzinteresse gefördert werden soll – also etwa dann, wenn der Hersteller eines Arzneimittels für sein eigenes Produkt wirbt. Ein Wissenschaftler hat normalerweise kein Absatzinteresse, selbst wenn er z.B. in einer Publikation ein konkretes Produkt positiv hervorhebt. Anders verhält es sich, wenn er dafür eine Gegenleistung des Herstellers erhält. Und wenn der Hersteller Aussagen aus einer wissenschaftlichen Studie in seiner Werbung zitiert oder einen Sonderdruck der Studie z.B. an Ärzte verteilt, macht er sich alle darin enthaltenen Aussagen zu eigen und haftet nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen dafür.

Der wichtigste Tatbestand im HWG ist das Irreführungsverbot des § 3 HWG: Eine Wirkaussage zu einem Arzneimittel, Medizinprodukt oder sonstigen Mittel bzw. Verfahren muss wissenschaftlich valide abgesichert sein. Lässt sich der Nachweis nicht führen, ist die Aussage irreführend.

Rechtsanwalt Dr. Riegger ist Autor eines Standard-Handbuchs zum Heilmittelwerberecht (https://www.beck-shop.de/riegger-heilmittelwerberecht/product/26491) und aufgrund langjähriger Beratung von Pharmaunternehmen und Medizinprodukteherstellern ein Experte auf diesem Gebiet.

 

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