Anerkennung der Urheberschaft am Werk

Ein Schriftsteller hat das Recht, als Urheber seines Buches anerkannt zu sein (§ 13 UrhG zum UrhG: https://riegger.de/urheberrecht/). Gleiches gilt für die Urheber anderer Werke, z.B. von Filmen, Bauwerken oder musikalischen Kompositionen. In dem vom BGH entschiedenen Fall klagt der Autor eines Buches, das im Selbstverlag des Klägers erschienen ist, gegen eine Person, mit der er in der Entstehungsphase des Werkes über „Lektoratsleistun­gen“ verhandelt hatte. Jahre nach dem Erscheinen des Buches wandte sich die Beklagte an den Kläger, reklamierte die Urheberschaft am Buch für sich und forderte den Kläger auf, sich nicht mehr als dessen Autor zu bezeichnen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger, entsprechende Behauptungen zu unterlassen.

Das Landgericht weist die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigt die Entscheidung und führt aus, dass Unterlassungsansprüche wegen des Bestreitens der Urheberschaft am Werk nur gegen solche Äußerungen bestünden, die gegenüber dritten Personen aufgestellt werden. Entsprechende Aussagen, die an den Autor selbst gerichtet sind, seien von § 13 UrhG nicht umfasst. Das Gericht begründet das mit der Erwägung, das Urheberpersönlichkeitsrecht schütze wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht davor, gegenüber dritten Personen in ein „falsches Licht“ gerückt zu werden. Der BGH weist diese Rechtsansicht in der Revision zurück. Bei § 13 UrhG gehe es nicht um den sozialen Achtungsanspruch einer Person in der Öffentlichkeit, sondern um die Anerkennung der Rechtsposition als Werkschöpfer an sich. Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft könne daher auch im Verhältnis vom Urheber zum Äußernden verletzt sein, ähnlich wie der persönlichkeitsrechtliche Schutz der Ehre (auch) gegen Beleidigungen unmittelbar gegenüber dem Verletzten schütze (BGH, Urt. v. 27.06.2024, Az. I ZR 102/23 https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2024&nr=138208&anz=1691&pos=9)

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