Haftet Amazon für Wettbewerbsverstöße seiner Affiliate-Partner?

Amazon bietet ein Partnerprogramm für fremde Website-Betreiber („Affiliates“) an. Wer seine Website mit Angeboten auf Amazon verlinkt, erhält für jeden vermittelten Kauf eine Provision von Amazon. Haftet Amazon dafür, wenn der Affiliate-Partner auf seiner Website z.B. irreführend wirbt? Immerhin verdient die Handelsplattform an der Werbung seines Affiliate-Partners mit.

Im konkreten Fall des BGH geht es um Matratzen-Werbung. Die Internet-Seite des Affiliate-Partners entspricht optisch einem redaktionell gestalteten Online-Magazin zum Thema „Schlaf und Matratzen“. Die angeblich „besten Matratzen des Jahres 2019“ sind mit entsprechenden Angeboten bei Amazon verlinkt. Auf die Affiliate-Vergütung wird nur am Seitenende und im Impressum hingewiesen. Das Berufungsgericht sieht darin einen Wettbewerbsverstoß wegen fehlender Kenntlichmachung des kommerziellen Zwecks (§ 5a Abs. 4 UWG Wettbewerbsrecht). Haftet neben dem Betreiber der Website auch Amazon für diese Handlung? Das hätte für die Handelsplattform enorme Konsequenzen, denn sie müsste für die Zukunft entsprechende Zuwiderhandlungen ihrer Affiliates ausschließen. Der BGH lehnt eine solche Haftung ab. Der Affiliate sei nicht als Beauftragter von Amazon im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG anzusehen. Die wettbewerbsrechtliche Haftung für Beauftragte soll verhindern, dass sich der Betriebsinhaber hinter Dritten verstecken kann, die von ihm abhängig sind. Weitet der Betriebsinhaber seinen Geschäftsbetrieb aus und verlagert er Funktionen im Wege arbeitsteiliger Organisation, soll ihm daraus keine Haftungserleichterung erwachsen. Vorliegend fehlt es nach Ansicht des BGH an einer solchen Erweiterung des Geschäftsbetriebs von Amazon. Die Affiliate-Partner entschieden vielmehr selbständig und weisungsfrei darüber, ob und wie sie ihre Website mit Angeboten auf Amazon verlinken. Amazon mache seinen Affiliates nach den Bedingungen des Partner-Programms insoweit keine Vorgaben. Deshalb fehlt es nach Ansicht des BGH auch an einem bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss von Amazon auf die Verlinkungs-Tätigkeit. Weil die Affiliates in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse tätig würden, bestünde auch keine Veranlassung von Amazon, sich einen solchen Einfluss auf seine Affiliates zu sichern (BGH Urt. v. 26.1.2023, Az. I ZR 27/22 https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=44cff18f3e7cbf247b762263560b979c&nr=132549&pos=0&anz=1)

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