Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe bei „Wayback-Machine“

Wer wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt wird, hat die Möglichkeit, durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Angelegenheit kostengünstig aus der Welt zu schaffen (s. hier: Wettbewerbsrecht). Bei einem Verstoß gegen die Unterlassungspflicht droht allerdings eine Vertragsstrafe. Deshalb stellt sich die Frage: Was muss der Abgemahnte tun, um seiner Unterlassungspflicht zu genügen?

Geht es z.B. um die Unterlassung einer Aussage, ist klar: Die Aussage darf in der zukünftigen Werbung nicht wiederholt werden. Aber wie verhält es sich, wenn die Aussage schon Bestandteil der aktuellen Werbung ist, z.B. auf der eigenen Website im Internet? Klar ist, dass die Quelle dieser fortdauernden Störung beseitigt werden muss. Das bedeutet, dass die Aussage auf der Website des Abgemahnten zu löschen ist. Es kann aber passieren, dass die Aussage nach Eingabe bestimmter Suchbegriffe über den Cache der Suchmaschine noch auffindbar bleibt, obwohl sie bereits von der Website heruntergenommen wurde. Suchmaschinenbetreiber setzen Caches ein, um Treffer schneller anzeigen zu können. Grundsätzlich muss der Schuldner einer Unterlassungsverpflichtung alles ihm Zumutbare unternehmen, um eine zukünftige Zuwiderhandlung zu verhindern. Dazu gehört auch, bei den Suchmaschinenbetreibern darauf hinzuwirken, den Cache zu leeren.

In einem aktuellen Fall geht es darum, dass eine alte Website-Version, die die fragliche Aussage noch enthielt, über das Web-Archiv der „Wayback-Machine“ noch nach Jahren auffindbar war. Der Kläger beanstandet dies als Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung und fordert eine Vertragsstrafe. Nach Ansicht des LG Karlsruhe zu Unrecht. Denn die bloße Auffindbarkeit einer archivierten Website stelle keine „geschäftliche Handlung“ im Sinne des Wettbewerbsrechts dar. Ein Werbeeffekt sei zu verneinen, weil für jeden Betrachter der archivierten Website völlig unzweifelhaft sei, dass es sich hierbei nicht um die aktuelle Selbstdarstellung des Unternehmens handelt. Das LG Karlsruhe weist die Klage deshalb ab (Urt. v. 16.2.2023, Az. 13 O 2/23 KfH, nicht rechtskräftig https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fents%2Fgrurrs%2F2023%2Fcont%2Fgrurrs.2023.2296.htm&pos=11).

Scroll to Top