Image-Werbung mit dem „guten Namen“ ohne Einwilligung des Namensträgers

Ein Automobilhersteller wirbt mit dem Foto eines seiner PKWs, der auf dem Rollfeld eines Flughafens steht. Im Hintergrund ist ein Privatjet zu sehen, aus dem gerade eine Person ausgestiegen ist und die im Begriff steht, ihre Reise mit dem PKW fortzusetzen. Ebenfalls erkennbar ist das Luftfahrzeugkennzeichen des Lear-Jet, dessen Halter – ein Unternehmen – auf diese Weise leicht über das Internet ermittelt werden kann. Der Halter klagt gegen den Automobilhersteller wegen Verletzung seines Unternehmenspersönlichkeitsrechts, denn er hatte der Verwendung der Fotos zu Werbezwecken nicht zugestimmt. Der Kläger macht Ansprüche auf Unterlassung der Foto-Werbung, Auskunft und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten geltend.

Das Oberlandesgericht Hamm gibt der Klage weitgehend statt. Der Automobilhersteller habe das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt, indem er die Fotos ohne deren Einwilligung zu Werbezwecken verwendet hat. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt den sozialen Geltungsanspruch von Unternehmen. Dazu gehört insbesondere, dass ein Unternehmen selbst darüber entscheiden kann, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Name in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt. Das gilt vor allem für die Nutzung des Unternehmensnamens für die Werbezwecke anderer. Vorliegend sei der Lear-Jet der Klägerin für die Werbezwecke der Beklagten eingespannt worden, weil dadurch der „Eindruck von Exklusivität“ vermittelt worden sei. Nach Ansicht des OLG Hamm schadet es nicht, dass der Name des Lear-Jet-Halters auf dem Foto nicht erkennbar ist, aber über das Luftverkehrskennzeichen ermittelt werden kann. Solche Identifizierbarkeit mittels öffentlich zugänglicher Quellen im Internet reicht nach Ansicht des Gerichts aus, um den Namensschutz zu begründen. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich die konkrete Werbung negativ auf die Geschäftsinteressen oder den Ruf des Namensträgers auswirkt. Allein die Nutzung des Namens für Werbezwecke Dritter ohne Einwilligung des Namensträgers reicht nach Ansicht des Gerichts für den Unterlassungsanspruch aus (OLG Hamm, Urt. v. 30.03.2023, Az. I-4 U 130/21 https://openjur.de/u/2467307.html).

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