Pressebericht über illegale Handlungen

Betroffene einer Presseberichterstattung wenden sich häufig dagegen, dass ihnen in einem Artikel illegale Praktiken unterstellt werden (s. Medienrecht). Beispielhaft für die Behandlung solcher Fälle durch die Gerichte ist der folgende aktuelle Fall: Zwei Gründungsgesellschafter eines Sportwettenanbieters verklagen ein Nachrichtenmagazin wegen einer Reportage, in der steuerliche Unregelmäßigkeiten und Verbindungen zum kriminellen Milieu behandelt werden. Konkret geht es um die Behauptung, die Gründer seien „an die Grenzen des Erlaubten und darüber hinaus“ gegangen.

Das Gericht sieht darin eine Meinungsäußerung, weil im Bericht konkrete gesetzeswidrige Praktiken nicht einmal angedeutet werden und die Aussage folglich als subjektive Meinung der Autoren erscheint. In der dann notwendigen Abwägung erkennt das Gericht allerdings ein Überwiegen des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen gegenüber der Meinungs- und Pressefreiheit, auf die sich der Herausgeber der Zeitung berufen hat. Grund: Die Bewertung („über die Grenzen des Erlaubten hinaus“) wird als Ergebnis einer Recherche der Zeitung dargestellt, die aber keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für diesen Vorwurf bietet. Weder im Artikel selbst noch im Prozess konnte die Zeitschrift einen Sachverhalt darlegen, der den Vorwurf illegalen Handelns stützt. Das Gericht gibt deshalb dem Unterlassungsbegehren der Kläger statt (OLG München, Urt. v. 23.5.2023, Az. 18 U 3399/22 https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2023-N-12168).

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