Image-Werbung mit einem fremden Namen

Das OLG Hamm hatte der Unterlassungsklage eines Unternehmens stattgegeben, dessen Learjet mit Halter-Kennzeichnung ohne Einwilligung als Hintergrund-Foto für die Werbeanzeige eines Autoherstellers benutzt worden war, um dem Foto den „Eindruck von Exklusivität“ zu verleihen (die Entscheidung wurde hier besprochen: Image-Werbung mit dem „guten Namen“ ohne Einwilligung des Namensträgers).

Auf die Revision des Beklagten hebt der BGH das Urteil auf. Zwar stelle die unbefugte Nutzung des Namens einer juristischen Person zu Werbezwecken durch Dritte einen Eingriff in das Namensrecht des Unternehmens dar und damit in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht dar (Art. 19 Abs. 3 GG). Der Name des Klägers sei vorliegend jedoch nicht verwendet worden. Für einen Namensgebrauch reiche es nicht aus, dass das Luftfahrzeugkennzeichen im Bild erkennbar sei. Zwar könne der Halter aufgrund des Kennzeichens vom luftfahrtinteressierten Teil des angesprochenen Verkehrs mittels Datenbank-Abruf im Internet leicht ermittelt werden. Diese eigenverantwortliche Handlung der Werbeadressaten sei der Beklagten deliktsrechtlich jedoch nicht zurechenbar. Auch habe das Berufungsgericht den Charakter des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht verkannt, indem es die Rechtswidrigkeit des von ihm unterstellten Eingriffs allein mit der fehlenden Einwilligung des Klägers begründet hat. Der BGH weist darauf hin, dass die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eine umfassende Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen voraussetzt (BGH Urt. v. 16.5.2024, Az. I ZR 45/23 https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2024&Seite=5&nr=137686&anz=1605&pos=157).

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