BGH: Urteil zu Beteiligung Porsche-Designer

13.04.2022 Urheberrecht: BGH zur weiteren angemessenen Beteiligung des früheren Karosserie-Konstrukteurs am wirtschaftlichen Erfolg des Porsche 991

Der Urheber kann im Nachhinein eine angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Ertrag seines Werkes von demjenigen verlangen, dem er die Verwertungsrechte eingeräumt hat, wenn sich herausstellt, dass die ursprünglich vereinbarte Gegenleistung im Vergleich zu den erzielten Erträgen aus der Vermarktung „unverhältnismäßig niedrig“ erscheint (§32a UrhG). Unter Verweis auf diese Bestimmung klagt die Tochter eines im Jahr 1966 verstorbenen ehemaligen Leiters der Karosseriekonstruktion von Porsche. Sie verlangt als Erbin ihres Vaters eine angemessene Beteiligung an den Erlösen aus dem Verkauf der ab 2011 produzierten Baureihe 991 des Porsche 911. Die Begründung: Der Vater habe als Leiter der Karosserie-Konstruktion den ab 1950 gebauten Porsche 936 und dessen Nachfolgemodell 911 maßgeblich entwickelt. Wesentliche Designelemente des 936er und des 911er seien in die Baureihe 991 eingeflossen. Das Landgericht und das Oberlandesgericht weisen die Klage ab. Zwar habe der Vater die Urform der Karosserie des Porsche 936 geschaffen, die als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sei. Die Baureihe 991 stelle gegenüber der Urform jedoch ein selbständiges Werk dar und verletze die Urheberrechte des Vaters daher nicht. Was den Porsche 911 betrifft, sei der Klägerin der Nachweis nicht gelungen, dass ihr Vater Miturheber der Gestaltung sei. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Oberlandesgerichts auf, weil das Gericht ein Beweisangebot der Klägerin zur Urheberschaft ihres Vaters in Bezug auf den Porsche 911 übergangen habe. Die Klägerin hatte vorgetragen, ihr Vater habe gegenüber ihrem Ehemann behauptet, dass der Porsche 911 und dessen Karosserie „sein Auto, sein Entwurf“ gewesen sei. Die angebotene Zeugenaussage des Ehemanns hätte nach Ansicht des BGH zumindest ein Indiz für die Urheberschaft des Vaters der Klägerin liefern können (BGH Urt. v. 7.4.2022, Az. I ZR 222/20).

Bewertung: Der „Fairnessparagraph“ des § 32a UrhG schützt den Urheber vor einem nachträglichen Ungleichgewicht zwischen den Erlösen aus der Verwertung eines Werkes und der Gegenleistung, die der Urheber für die Einräumung der Verwertungsrechte an seinem Werk erhält. Das Risiko liegt beim Verwertungsunternehmer, der noch Jahre später – sogar von den Erben des Urhebers – auf Zahlung einer angemessenen Vergütung in Anspruch genommen werden kann. Besonders riskant sind Einmalzahlungen, wie sie z.B. für Übersetzer und Designer in der Vergangenheit weithin üblich waren. Auch die Arbeitnehmer-Eigenschaft des Urhebers schützt den Verwertungsunternehmer nicht.

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