BGH: Herabsetzende Aussagen über Konkurrenten

Der Kläger ist ein Fachverband, in dem Hersteller von Eindrehpapieren für Zigaretten zusammengeschlossen sind. Er verfolgt als Satzungszweck die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder. Die in Deutschland ansässige Beklagte vertreibt Rauchbedarfsartikel, u.a. das „R…“-Zigaretten-Eindrehpapier. Über ihren Internet-Auftritt verlinkte sie auf den Instagram-Account ihres Geschäftsführers, der in einem dort veröffentlichten Video über die Produkte anderer Papier-Hersteller folgendes behauptete:

„It had chalk in it … It had bleach in it … It hat E 150c in it

Other papers when they want them to look like “R.”, just naturally brown, […] it has none of this shit in it, so what they do is they basically sell you the same papers, substantially to the ones they sold your parents in the 80s, they just add more brown dye”

Das Landgericht verurteilt die Beklagte zur Unterlassung dieser Aussagen. Die Berufung und die Revision der Beklagten werden zurückgewiesen.

Der BGH stellt klar, dass trotz Verwendung der englischen Sprache und trotz des Wohnsitzes des Geschäftsführers der Beklagten in den USA die deutschen Gerichte zuständig sind. Entscheidend sei, dass das Video bestimmungsgemäß (auch) auf den deutschen Markt ausgerichtet sei. Dafür spreche die Verlinkung des Instagram-Accounts über den Internet-Auftritt der Beklagten. Letzterer sei auf den in Deutschland vertriebenen „R.“-Produktverpackungen aufgedruckt. Obwohl § 4 UWG ausdrücklich den Schutz (einzelner) „Mitbewerber“ bezweckt, hält der BGH den klagenden Fachverband auch für klagebefugt und anspruchsberechtigt. Beim Anschwärzungstatbestand des § 4 Nr. 2 UWG sei keine Beschränkung der Anspruchsberechtigung auf einzelne Mitbewerber veranlasst, wenn eine Mehrheit von Mitbewerbern angeschwärzt werde und wenigstens einer davon Mitglied des klagenden Fachverbands sei. Der BGH weist weiter darauf hin, dass es bei Aussagen zu geschäftlichen Zwecken dem Äußernden obliegt, die Wahrheit seiner Tatsachenbehauptung im Gerichtsprozess zu beweisen, was der Beklagten nicht gelungen sei. Neben der Unterlassung der Aussagen in englischer Sprache sei auch die Verurteilung der Beklagte zur Unterlassung entsprechender Aussagen auf Deutsch gerechtfertigt, weil dies im Rahmen einer Verallgemeinerung der Verletzungshandlung zulässig sei.

Hinweis: In Fällen der gezielten Mitbewerber-Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) und des ergänzenden Leistungsschutzes (§ 4 Nr. 3 UWG) besteht nach der Rechtsprechung des BGH anders als hier keine Verbandsklagebefugnis (https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2024&Seite=22&nr=136391&pos=671&anz=895).

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