Preisangabe: Flaschenpfand gesondert ausweisen

Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren anbietet oder diese unter Angabe des Preises bewirbt, muss den Gesamtpreis angeben (§ 3 Abs. 3 PAngV Wettbewerbsrecht: Leistungen). Der Gesamtpreis ist der Preis, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware zu zahlen ist (§ 2 Nr. 3 PAngV). Es stellt sich die Frage, ob ein Flaschenpfand als sonstiger Preisbestandteil in den Gesamtpreis eingerechnet werden muss.

Der Kläger, ein klageberechtigter Verein, beanstandet das Angebot von Getränken und Joghurt in Pfandflaschen bzw. -gläsern. Der Pfandbetrag war in die angegebenen Preise nicht eingerechnet, sondern mit dem Zusatz „zzgl. … EUR Pfand“ separat ausgewiesen. Das Landgericht sieht darin einen Wettbewerbsverstoß und verurteilt antragsgemäß zur Unterlassung. Auf die Berufung des Beklagten hebt das OLG das Urteil auf. Der BGH bestätigt diese Entscheidung in der Revision.

Wer neben dem Preis für eine Ware eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbesondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. Dies ordnet § 7 PAngV ausdrücklich an. Während allerdings die Vorschrift zur Angabe des Gesamtpreises auf der europäischen Richtlinie 98/6/EG über den Verbraucherschutz bei Preisangaben beruht, hat die Regelung zur rückerstattbaren Sicherheit (§ 7 PAngV) keine unionsrechtliche Grundlage. Es stellt sich deshalb die Frage, ob § 7 PAngV mit dem übergeordneten Europarecht vereinbar ist. Der BGH legt diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Dieser weist darauf hin, dass die Verpflichtung zur Angabe des Verkaufspreises gem. Art. 2 a der EU-RL 98/6/EG nur diejenigen Preisbestandteile enthalten muss (und darf), die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind. Da der Pfandbetrag dem Käufer zurückerstattet werden muss, ist er nicht obligatorisch ihm zu tragen. Somit entfällt die Verpflichtung zur Einrechnung des Pfandbetrags in den Verkaufspreis auch nach EU-Recht.

Der Sinn der Vorschriften zur Preisangabe besteht darin, den Verbrauchern Preisvergleiche zu erleichtern. Da es sein kann, dass ein Pfand nur für einzelne Produkte erhoben wird und für vergleichbare andere Produkte nicht, würde die Einbeziehung des Pfandbetrags in den angegebenen Verkaufspreis die Gefahr unzutreffender Preisvergleiche erhöhen. Die Rechtsprechung des EuGH, der in § 7 PAngV eine zulässige Konkretisierung der RL 98/6/EG sieht, macht deshalb Sinn (BGH Urt. v. 26.10.2023, Az. I ZR 107/22 https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2023&Seite=5&nr=135380&pos=177&anz=2829).

Scroll to Top