Geschäftsschädigende Bewertung im Internet: Was tun?
- 11/02/2023
- 13:59
- Kanzlei_Dr_Riegger
Viele Unternehmen, Freiberufler und Handwerker kennen die Situation: Auf einem Bewertungsportal im Internet findet sich ein negativer Kommentar über die eigenen Dienstleistungen und Produkte. Der Verfasser ist anonym. Niemand kann nachprüfen, ob es sich um einen echten Kunden oder um eine Person handelt, die nur vorgeschoben wurde. Kunden fragen kritisch nach und die Verkaufszahlen gehen zurück. Was tun (Reputation im Internet)?
An den Verfasser kommt man normalerweise nicht heran, denn der Betreiber des Bewertungsportals hat die Anonymität der Nutzer zu gewährleisten (§ 19 Abs. 2 TTDSG). Adressat für eine Beschwerde ist somit nur der Betreiber des Portals selbst. Ihn trifft keine Pflicht, die Beiträge vor ihrer Veröffentlichung auf rechtswidrige Inhalte zu prüfen. Wird er jedoch vom betroffenen Unternehmen auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen, muss er diesem Hinweis nachgehen. Eine Schmähkritik ohne sachliche Begründung („Totaler Mist!“) ist vom Betreiber sofort zu entfernen. Der Beschwerdegrund kann aber auch dahin gehen, dass der Kunde nur vorgeschoben ist und in Wirklichkeit gar nichts gekauft hat. Oder es stimmt die Tatsachengrundlage für die Bewertung nicht („Produkt ist Mist, weil…“). In diesen Fällen ist der Betreiber gehalten, sich an den Verfasser zu wenden und ihn zur Stellungnahme aufzufordern. Auf formale Zusicherungen darf er sich dabei nicht verlassen. Der Betreiber muss sich alle notwendigen Informationen verschaffen, um die Beschwerde prüfen zu können. Gelingt das nicht, kann der Betroffene die Entfernung des Beitrags aus dem Bewertungsportal verlangen. Dazu sollte die Hilfe eines Anwalts in Anspruch genommen werden.