Berichterstattung über die Umstände eines Todesfalls von Prominenten

Wird in der Presse über die Umstände des tragischen Todesfalls einer prominenten Person berichtet, stellt sich die Frage, ob nahe Angehörige – hier: der Ehemann der Verstorbenen – dadurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sind (Medienrecht ). Der BGH bejaht einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, wenn der Bericht die Privatsphäre des Angehörigen thematisch berührt. Dies ist stets der Fall, wenn die Gefühlswelt des Angehörigen explizit geschildert wird. Im vorliegenden Fall liegt ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Ehemanns vor, soweit die zum Tod führende Unglückssituation als Folge eines Tauchgangs der Ehefrau anlässlich eines privaten Bootsausflugs geschildert wird – also eine Situation, in der sich das Ehepaar bewusst den Blicken der Öffentlichkeit entzogen hat. Soweit nachfolgende Rettungsbemühungen von Sanitätern am Strand geschildert werden, bejaht der BGH zwar einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers, hält die Berichterstattung aber dennoch für zulässig. Der Rettungseinsatz erfolgte nicht mehr in einer öffentlichkeitsabgewandten Situation, sondern war geeignet, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit vor Ort auf sich zu ziehen. Insofern besteht nach Auffassung des BGH ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das sich nicht auf bloße Neugier reduzieren lässt (z.B. im Hinblick auf den üblichen Umfang derartiger Rettungsbemühungen, vgl. BGH Urt. v. 13.12.2022, Az. VI ZR 280/21: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2022&Seite=3&nr=132371&pos=104&anz=3076).

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