Keine Vertragsstrafe bei Rechtsmissbrauch

Wer eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes erhalten hat, kann eine teure gerichtliche Auseinandersetzung verhindern, indem er eine Unterlassungserklärung abgibt (s. Wettbewerbsrecht). Darin verpflichtet sich der Abgemahnte, das beanstandete Verhalten in Zukunft zu unterlassen (also z.B. eine irreführende Werbeaussage nicht mehr verwenden). Damit das Versprechen glaubhaft ist, muss es durch eine Vertragsstrafe abgesichert sein: Der Abgemahnte verspricht, einen Geldbetrag an den Abmahner zu zahlen, wenn er gegen seine Unterlassungspflicht verstößt. Ein Verstoß kann also richtig teuer werden – hierin liegt das Risiko der Unterlassungserklärung.

Wenn es zum Verstoß gekommen ist, gibt es aber eine Möglichkeit, die Zahlung der Vertragsstrafe zu verweigern. Nach einer Entscheidung des OLG Hamm muss der Abgemahnte keine Vertragsstrafe zahlen, wenn die zu Grunde liegende Abmahnung rechtsmissbräuchlich war. Ein Rechtsmissbrauch liegt u.a. vor, wenn ein Abmahnverein massenhaft Abmahnungen ausspricht, aber in Fällen, in denen die Abmahnung zurückgewiesen wird, seine Ansprüche nur selten vor Gericht bringt. Ein solches Vorgehen legt den Verdacht nahe, dass die Abmahntätigkeit in erster Linie auf die Erzielung von Einnahmen in Form von Abmahnkosten und Vertragsstrafen gerichtet ist, weil der Verband das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung scheut (OLG Hamm, Urt. v. 30-5-2023, Az. 4 U 78/22 https://openjur.de/u/2471053.html).

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