Löschung von Suchergebnissen bei Google

Im Urteil vom 23. Mai 2023 beschäftigt sich der BGH der Frage, unter welchen Voraussetzungen Google verpflichtet ist, Links auf ehrverletzende Internet-Inhalte aus seiner Suchliste zu löschen (https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2023&Seite=3&nr=134043&pos=97&anz=1320). Der Kläger ist in der Finanzdienstleistungsbranche in führender Stellung tätig. Er fühlt sich durch drei Artikel auf der Website eines Branchendienstes in die Nähe dubioser Geschäftspraktiken gerückt und behauptet, dass wesentliche Aspekte der dort geschilderten Sachverhalte unrichtig seien. Ein Artikel ist mit Fotos des Klägers illustriert, die in der Google-Bildersuche ohne Kontextangabe als Vorschaubilder angezeigt werden. Der Kläger begehrt die Auslistung der drei Artikel aus den jeweiligen Suchergebnislisten von Google, die bei Eingabe seines Namens bzw. bestimmter Unternehmensnamen angezeigt werden. Außerdem wendet er sich dagegen, dass Google die Fotos seiner Person über die Bildersuche auffindbar macht und als Vorschaubilder anzeigt. Dabei stützt sich der Kläger auf eine Verletzung von Datenschutzrecht bzw. seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Der BGH weist die Klage ab, soweit sie auf die Auslistung der drei Artikel aus der Suchergebnisliste gerichtet ist. Im Fall eines Artikels, in dem Kläger nicht namentlich erwähnt wird und der auch nicht über eine Namenssuche bei Google angezeigt wird, sieht der BGH keine persönliche Betroffenheit des Klägers. Der Anwendungsbereich des Datenschutzrechts ist nicht eröffnet, weil keine personenbezogenen Daten des Klägers verarbeitet werden. Im Fall der beiden Artikel, in denen der Kläger namentlich erwähnt wird und die über eine Namenssuche bei Google verlinkt sind, ist zwar die persönliche Betroffenheit gegeben. Der Anspruch scheitert aber, weil der BGH in der gebotenen Abwägung dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information den Vorrang einräumt. Es steht nämlich nicht fest, dass die in den Artikeln enthaltenen Information sachlich unrichtig sind. Der BGH hebt hervor, dass dem Kläger insoweit der Nachweis der Unrichtigkeit obliegt. Er hat dem Betreiber der Suchmaschine hinreichende Belege vorzulegen, aus denen sich die Unrichtigkeit der im verlinkten Artikel enthaltenen Informationen „offensichtlich“ ergibt. Das kann (muss aber nicht notwendigerweise) eine Gerichtsentscheidung gegen den Verfasser sein. Ist der Kläger dazu nicht in der Lage, ist grds. dem Recht auf Meinungsäußerung der Vorrang einzuräumen.

Anders urteilt der BGH im Fall der Vorschaubilder. Das Bild einer Person ist eines der Hauptmerkmale ihrer Persönlichkeit, weil darin sehr private Informationen vermittelt werden können. Deshalb kommt der Möglichkeit einer Person, die Verbreitung ihres Bildes in der Öffentlichkeit zu untersagen, nach Auffassung des BGH besondere Bedeutung zu. Der Betreiber einer Suchmaschine muss daher prüfen, ob die Bilder unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit erforderlich sind, um einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beizusteuern. Für diese Prüfung spielt es keine Rolle, in welchem Kontext die Bilder ursprünglich erschienen sind. Die kontroversen Artikel im Brancheninformationsdienst haben somit für die Abwägung keine Relevanz. Da die Vorschaubilder bei Google ohne Kontext präsentiert wurden und deshalb keine Debattenbeitrag liefern können, fiel die Abwägung des BGH zu Gunsten der Persönlichkeitsrechte des Klägers aus (BGH, Urt. v. 23.5.2023, Az. VI ZR 476/18, s. hier zu Google-Suchwort-Ergänzungsvorschlägen: Reputation im Internet).

Scroll to Top