Medienrecht: Namensrecht, Zitate in der Werbung

Ein Arzt äußert sich auf einer Pressekonferenz zum Reizdarmsyndrom. Der Hersteller eines probiotischen Produkts greift diese Aussagen im Rahmen einer Werbeanzeige auf, in der der Arzt ohne seine Zustimmung namentlich erwähnt wird.

Die Klage des Arztes auf Unterlassung und Schadensersatz bleibt in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg. Die Revision weist der BGH ab (Urt. v. 28.7.2022 Az. I ZR 171/21). Zwar werde der Name des Arztes ohne seine Zustimmung werblich genutzt. Verboten sei dies aber nur, wenn damit eine Zuordnungsverwirrung hervorgerufen werde. Dies sei der Fall, wenn der Eindruck erweckt werde, das beworbene Produkt solle unter dem Namen des Arztes in Erscheinung treten, was der BGH aufgrund der Formulierung der Anzeige im vorliegenden Fall nicht feststellen konnte. Auch verneinte der BGH einen rechtswidrigen Eingriff in den Vermögenswert, der im Namensrecht verkörpert ist. Zwar sei insoweit ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arztes festzustellen, weil sein Name ohne seine Zustimmung werblich verwendet wurde. Der BGH billigt aber die Interessenabwägung des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, das der Eingriff in die Rechtsposition des Arztes nicht als rechtswidrig einzustufen ist. Die Werbeanzeige vermittelt nach Ansicht des Gerichts Informationen über Behandlungsmöglichkeiten des Reizdarmsyndroms und stehe damit unter dem grundgesetzlichen Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit. Demgegenüber trete das Persönlichkeitsrecht des Arztes zurück, insbesondere weil in der Anzeige nicht der Eindruck erweckt werde, er identifiziere sich mit dem konkreten Produkt oder empfehle dieses. Auch sei nicht zu erkennen, dass der Arzt in wesentlichen Punkten seiner fachlichen Aussage falsch zitiert werde. Schließlich fällt zu Lasten des Arztes auch ins Gewicht, dass er mit entsprechenden Aussagen selbst an die Öffentlichkeit gegangen ist und eine Stellungnahme abgegeben hat, die frei im Internet abrufbar ist.

 

Praxistipp: Es kommt – wie immer – auf den konkreten Fall an. Klar unzulässig wäre die Werbung mit dem herausgehobenen Namen bzw. Aussagen einer prominenten Person, um deren Bekanntheit für das beworbene Produkt auszunutzen. Auch war vorliegend entscheidend, dass der Arzt mit den betreffenden Äußerungen selbst an die Öffentlichkeit getreten ist.

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