Medienrecht: Recht am eigenen Bild – Grenzen der Bildberichterstattung

Wer ohne seine Zustimmung fotografiert wird und sein Bild später in der Zeitung oder in den sozialen Medien sieht, ist normalerweise nicht erfreut. In diesen Fällen stellt sich die Frage: Dürfen die das? Der Grundsatz ist einfach. Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html). Wer dagegen verstößt, macht sich sogar strafbar. Was viele nicht wissen: Schon das Fotografieren einer Person ohne deren Einwilligung ist ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und damit rechtswidrig, allerdings nicht strafbar. Die Einwilligung muss vorher entweder ausdrücklich erklärt oder durch schlüssiges Handeln kundgetan werden – z.B. jemand stellt sich vor die Kamera, um fotografiert zu werden. Der Grundsatz kennt Ausnahmen (https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html). Wer in einer Fotografie nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint, braucht nicht gefragt zu werden. Bilder am Strand, auf der Straße oder vor einer Sehenswürdigkeit können also verbreitet werden, ohne alle am Rand abgebildeten Personen um Erlaubnis fragen zu müssen. Gleiches gilt für die abgebildeten Teilnehmer einer Versammlung (sofern sie nicht extra im Bild herausgegriffen werden). Und schließlich gilt für Bildnisse aus dem Bereich der „Zeitgeschichte“ eine Ausnahme, deren Anwendungsbereich naturgemäß schwierig zu bestimmen ist (Medienrecht).

Der BGH hatte unlängst einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger, ein Polizist, mit einem unverpixelten Foto Gegenstand einer „BILD“-Berichterstattung war, weil er im dienstlichen Einsatz anlässlich einer „Rechts rockt nicht!“-Gegendemonstration mehrere auffällige Symbole auf seiner Uniform getragen hat, die allerdings nicht zweifelsfrei einer bestimmten politischen Richtung zuzuordnen waren. Der BGH beurteilt dies als zulässige Berichterstattung über das Zeitgeschehen (Urt. v. 8.11.2022, Az. VI ZR 22/21 https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2022&nr=131836&pos=25&anz=2546): Die Presse könne innerhalb eines weit gefassten Spielraums selbst entscheiden, welche Berichterstattung ein öffentliches Interesse beanspruche. Wichtig sei aber, dass die Berichterstattung nicht allein die Neugier der Leser befriedigt, sondern „ernsthaft und sachbezogen“ zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt. Das bejaht der BGH, weil der Polizist durch das Tragen einer Uniform mit aufgenähten Symbolen die Dienstvorschriften verletzt und damit Zweifel an der Neutralität, Objektivität und Unparteilichkeit seines Handelns geweckt habe. Entscheidend dafür, dass die Belange des klagenden Polizisten zurücktreten müssen, ist nach Auffassung des BGH der Umstand, dass der Kläger durch seine Bekleidung gewollt Aufmerksamkeit erregt und damit die Berichterstattung über sich selbst veranlasst hat.

Praxistipp: Wer sich durch das Tragen auffälliger Symbole exponiert, wo Zurückhaltung erwartet wird, muss mit Berichterstattung rechnen.

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