Wettbewerbsrecht: Werbung mit einer Herstellergarantie

Ein Garantieversprechen schafft Vertrauen für Produkte, die fehler- oder reparaturanfällig sind. Wirbt ein Händler oder Hersteller mit einer Garantie, sind wettbewerbsrechtliche Voraussetzungen zu beachten, die der BGH in einem aktuellen Urteil präzisiert hat (Urt. v. 10.11.2022, Az. I ZR 241/19 https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2022&Seite=1&nr=131793&pos=38&anz=2629). In diesem Fall warb ein Händler auf Amazon für den Absatz eines Taschenmessers mit dem Hinweis auf ein Garantieversprechen des Herstellers („zeitlich unbeschränkt für jeden Material- und Fabrikationsfehler“), der sich allerdings erst durch Anklicken von zwei Links auf einem als „Produktinformationsblatt“ bezeichneten Dokument des Herstellers fand.

Besondere Voraussetzungen gelten für Produkte, die im Fernabsatz vertrieben werden. Darunter fallen Verträge zwischen Unternehmern einerseits und Verbrauchern andererseits, die ausschließlich per Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden (v.a. über Verkaufsplattformen im Internet). In diesem Fall ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher – unter anderem – Informationen über die Bedingungen evtl. bestehender Garantien zur Verfügung zu stellen. Die Information muss dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zur Verfügung gestellt werden. Es handelt sich deshalb um eine Informationspflicht über „kommerzielle Informationen“, weil sie der Förderung des Produktabsatzes dient. Die Verpflichtung betrifft auch Händler, wenn eine Herstellergarantie besteht. Würde die Verpflichtung allerdings uneingeschränkt gelten, müssten die Händler einen erheblichen Rechercheaufwand betreiben. Im Fall des BGH war deshalb die Frage zu klären, ob die genannte Verpflichtung auch dann besteht, wenn die Herstellergarantie in der Werbung des Händlers keine Rolle spielt. Der BGH stellt zunächst fest, dass in Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Informationen die Unlauterkeit der Handlung allein nach den Grundsätzen der „Irreführung durch Unterlassen“ zu beurteilen ist (§ 5a f UWG: Wettbewerbsrecht). Sodann urteilt das Gericht, dass die Informationspflicht über die Bedingungen einer Garantie nur dann ausgelöst wird, wenn der Händler „die Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht“. Das ist zu bejahen, wenn der Händler das Bestehen der Garantie in seiner Werbung zu einem Verkaufsargument macht. Im entschiedenen Fall verneint der BGH diese Voraussetzung.

Eine zusätzliche Informationspflicht besteht gemäß § 479 BGB für den Verbrauchsgüterkauf. Das sind Verträge wiederum zwischen Verbrauchern und Unternehmern (Händler oder Hersteller) über bewegliche Sachen. In diesen Fällen muss der Unternehmer den Verbraucher bei Bestehen einer Garantie u.a. darüber aufklären, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Die Information ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware zur Verfügung zu stellen (§ 479 Absatz 2 BGB) und deshalb keine „kommerzielle Information“. Die Verletzung der Informationspflicht kann daher mit dem Rechtsbruchtatbestand des UWG auch von Wettbewerbern angegriffen werden (§3a UWG). Ausgelöst wird die Informationspflicht aber erst durch das rechtsverbindliche Angebot einer Garantieerklärung, nicht bereits durch Werbemaßnahmen, in denen ein Garantieversprechen lediglich angekündigt wird. Im entschiedenen Fall urteilt der BGH, dass die beanstandete Werbung auf der Verkaufsplattform lediglich als Hinweis auf ein mögliches künftiges Angebot des Herstellers zum Abschluss eines Garantievertrags aufzufassen war, der die Informationspflicht noch nicht ausgelöst hat. Der BGH bestätigt deshalb das Urteil des Landgerichts, mit dem die Klage abgewiesen wird.

Praxistipp: Will der Händler im Internet gegenüber Verbrauchern mit dem Bestehen einer Hersteller-Garantie werben, hat er über die Bedingungen der Garantie zu informieren (insbs. Bedingungen der Inanspruchnahme, räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich).

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