Warnhinweise auf Zigarettenpackungen

Jeder kennt die eindrücklichen Hinweise und Bilder auf Zigarettenpackungen, die vor den Gesundheitsgefahren des Rauchens warnen („Rauchen ist tödlich“). Die Verpflichtung zum Aufdruck beruht auf den Vorschriften der §§ 11 ff TabakerzV, die in Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/40 erlassen wurden.

Im Streitfall geht es um den Verkauf von Zigarettenverpackungen, die aus Diebstahls- und Jugendschutzgründen über einen Ausgabeautomaten an der Kasse des Ladengeschäfts abgegeben werden. Solange sich die Packungen im Automat befinden, sind sie mitsamt der Aufdrucke für den Kunden unsichtbar. Der Verkauf erfolgt in der Weise, dass der Kunde zuerst das Personal um Freigabe des Automaten ersucht und sodann die Auswahltaste der von ihm gewünschten Zigarettenmarke betätigt. Die Auswahltasten zeigen keine naturgetreuen Abbildungen der Zigarettenverpackungen, sind aber durch Aufbringung von Markenlogo und typischer Farbgebung wie die Packungen der jeweiligen Zigarettenmarke gestaltet. Die Auswahltasten zeigen die Warnhinweise nicht.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, beanstandet dies wegen Verstoßes gegen § 11 TabakerzV als wettbewerbswidrig (Leistungen: Wettbewerbsrecht). Das LG weist die Klage ab. Die dagegen erhobene Berufung bleibt erfolglos. Der BGH hebt das Berufungsurteil auf. Das Argument des Klägers, die Packungen mitsamt der Warnhinweise seien entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 4 TabakerzV durch die Aufbewahrung im Automaten „verdeckt“ und daher nicht lesbar, lässt der BGH allerdings nicht gelten. Die Warnhinweise sollen dem Kaufimpuls entgegenwirken, der im Kunden beim Anblick einer Packung hervorgerufen werde. Es reiche daher aus, dass die Warnhinweise nach dem Auswurf der Packung aus dem Automaten, aber noch vor dem Kauf, erkennbar seien. Das Gericht sieht jedoch einen Verstoß darin, dass die den Zigarettenverpackungen nachgebildeten Auswahltasten die Warnhinweise nicht enthalten. Dies verstoße gegen das Umgehungsverbot für Abbildungen gemäß § 11 Abs. 2 TabakerzV. Abbildungen von Zigarettenpackungen müssen nach dieser Vorschrift ebenfalls mit den Warnhinweisen versehen sein. Dass die Auswahltasten keine naturgetreue Darstellung der Zigarettenpackungen sind, lässt nach Auffassung des BGH die Verpflichtung nicht entfallen, solange der Verbraucher mit den Bildern eine Tabakverpackung assoziiert. Und auch der Umstand, dass der Verbraucher vor dem Kauf die Gelegenheit hat, die Warnhinweise auf der Zigarettenpackung zur Kenntnis zu nehmen, heilt den Verstoß gegen das Umgehungsverbot für Abbildungen nach Ansicht des BGH nicht.

Der BGH verurteilt entsprechend seiner neuen Rechtsprechung nicht aus § 3a UWG (Verstoß gegen Marktverhaltensregelung), sondern wegen Vorenthaltens „wesentlicher Informationen“ gem. § 5a Abs. 1 UWG. Die vorgeschriebenen Warnhinweise für Tabakprodukte beruhen auf der EU-RL 2014/40 für kommerzielle Kommunikation. Sie geltend deshalb als „wesentlich“ im Sinne des § 5 b Abs. 4 UWG (BGH Urt. v. 26.10.2023, Az. I ZR 176/19 https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2023&Seite=5&nr=135406&pos=168&anz=2816)

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