Urheberrecht: Stockfotos – rechtliche Fragen zu Urheberbenennung und Schadensersatz

Ein aktuelles Urteil des OLG Frankfurt beleuchtet wichtige Rechtsfragen im Zusammenhang mit Stockfotos und deren Vertrieb über Bildagenturen. Der klagende Fotograf vertreibt seine Fotos über eine Microstock-Bildagentur, der er das Recht eingeräumt hat, Lizenzen zur Bildnutzung an Dritte zu vergeben. Die Beklagte erwarb auf diesem Weg eine nicht-exklusive weltweite Standard-Lizenz an einem Lichtbild des Klägers. Bei der Verbreitung des Bildes im Internet unterließ sie es, den Kläger als Urheber zu benennen. Dazu war die Beklagte nach den Lizenzbedingungen mit der Agentur nicht verpflichtet. Außerdem versah die Beklagte das Bild nicht mit einer Rechtsklick-Sperre, so dass die Bilddatei von Dritten heruntergeladen und abgespeichert werden konnte. Damit verstieß die Beklagte gegen die Lizenzbestimmungen (https://riegger.de/urheberrecht/).

Das Landgericht weist die Klage auf Unterlassung und Schadensersatz ab. Die dagegen erhobene Berufung des Klägers war erfolglos. Grundsätzlich hat der Urheber gegen jeden, der sein Werk nutzt, den Anspruch, als Urheber genannt zu werden (https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__13.html). Weil auch Lichtbilder urheberrechtlichen Schutz genießen, muss bei der Nutzung eines Bildes im Internet somit der Urheber angegeben werden. Das Oberlandesgericht weist aber darauf hin, dass der Fotograf auf dieses Recht verzichten kann. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger bereits im Vertrag mit der Bildagentur auf die Namensnennung in Bezug auf alle Bilder verzichtet, die er der Agentur zur Vermarktung überlassen hat. Ein derartiger Verzicht ist beim Vertrieb von Stockfotos über Bildagenturen üblich und notwendig, weil das Portal nur auf diese Weise bei niedrigen Lizenzgebühren eine hohe Reichweite und damit eine angemessene Vergütung für den Urheber erzielen kann. Wichtig ist, dass dem Urheber die Möglichkeit verbleibt, den erklärten Verzicht mit Wirkung für die zukünftige Vermarktung zu widerrufen. Mit der Download-Möglichkeit verstößt die Beklagte nach Ansicht des Gerichts zwar gegen den Lizenzvertrag mit der Agentur. Der Kläger könne sich darauf aber nicht berufen, weil eine derartige Beschränkung der eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte unwirksam sei. Und schließlich enthält das Urteil wichtige Feststellungen zur Schadensberechnung. Fotografen verweisen im Fall der Verletzung ihrer Urheberrechte zur Schadensberechnung im Wege der sog. „Lizenzanalogie“ regelmäßig auf die Tabelle der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing, weil diese hohe Vergütungssätze empfiehlt („MFM-Tabelle“: https://bvpa.org/mfm/). Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass die MFM-Empfehlungen keine Anwendung auf Fotografien finden können, die über Microstock-Plattformen lizensiert werden (OLG Frankfurt, Urt. v. 29.9.2022, Az. 11 U 95/21 https://openjur.de/u/2453304.html).

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