Herabsetzende Aussagen über Konkurrenten

Wenn nichts mehr geht, geht’s auf die Konkurrenz. Das OLG Frankfurt hatte unlängst einen Fall zu entscheiden, in dem ein Unternehmen mit einer TikTok-Story für seine Produkte warb. Dabei wurde ein Screenshot aus dem Werbevideo eines Konkurrenten gezeigt, nach dem folgender Text eingeblendet war:

„Erst Produkte kopieren & klauen, dann blockieren & weiter machen … Lieben wir 😊“

Ist die Kritik am Konkurrenten erlaubt? Das OLG Frankfurt sieht darin eine unzulässige pauschale Herabsetzung und untersagt die Werbung. Zwar darf auf unseriöse Machenschaften eines Konkurrenten hingewiesen werden, wenn dafür ein Anlass besteht und sich die konkrete Aufklärung der Kunden im Rahmen des Erforderlichen bewegt. Wenn aber – wie hier – die Umstände nicht genannt werden, die den Vorwurf des „Klauens“ belegen könnten, die angeprangerten Missstände also gänzlich vage gehalten sind, liegt eine unzulässige pauschale Herabsetzung vor (OLG Frankfurt, Urt. v. 7.11.2022, Az. 6 W 72/22, https://openjur.de/u/2458711.html).

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