Werbung mit einer Alleinstellungsbehauptung

Kaum eine Aussage ist werbewirksamer als die Behauptung, das eigene Produkt sei das „beste“, „meistverkaufte“ oder „beliebteste“ Produkt auf dem Markt („die Nr. 1“). Solche Werbung mit Alleinstellungen („Spitzenstellungswerbung“) ist zulässig, wenn sie wahr ist. Das setzt voraus, dass im Hinblick auf die beworbene Eigenschaft ein deutlicher Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern besteht und dieser Vorsprung auch nachhaltig ist, dh. Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet. Wird die Werbung von einem Konkurrenten oder einem Wettbewerbsverein beanstandet, sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Je nach Art der Aussage sind das die eigenen Verkaufszahlen sowie die entsprechenden Zahlen der Mitbewerber; Marktanteile, Umfrage- oder neutrale Testergebnisse. „Stetigkeit“ setzt bei Verkaufszahlen voraus, dass der Vorsprung über mehrere Jahre bereits bestanden haben muss.

Im Fall der Werbung mit der Aussage „Deutschlands Nr. 1 Tag & Nacht Erkältungsmittel“ gab der Werbende an, sein Produkt falle in die Kategorie der Erkältungsmittel mit gesonderten Tag- und Nachttabletten. In diesem Nischen-Segment gebe es nur drei weitere Wettbewerbsprodukte, unter denen das beworbene Präparat die „Nr. 1“ sei. Diese Argumentation lässt das Landgericht nicht gelten. Der durchschnittliche Verbraucher beziehe die Aussage auf den Markt für Erkältungsmittel insgesamt, nicht auf ein Nischen-Segment. Da der Werbende auf dem Markt für Erkältungsmittel lediglich einen Marktanteil im unteren einstelligen Prozentbereich besitzt und unstreitig nicht die „Nr. 1“ ist, hält das Gericht die Werbung für irreführend (LG Frankfurt, Urt. v. 1.11.2022; Az. 3-06 O 20/22, nicht rechtskräftig; Wettbewerbsrecht).

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