Wettbewerbsrecht: Irreführung wegen falscher Preisangabe – Irrtum schützt vor Klage nicht

Wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen entzünden sich häufig an der Frage, ob mit irreführenden Angaben geworben wird (Wettbewerbsrecht). In einem Urteil des OLG Frankfurt geht es um ein Computer-Gehäuse, das im Online-Handel für 114,90 EUR angeboten wurde und zu diesem Preis auch von einem Kunden bestellt worden ist. Ein Kaufvertrag kam allerdings nicht zu Stande. Der Händler stornierte die Bestellung mit der Begründung, die Preisangabe im Online-Shop sei aufgrund der fehlerhaften Angabe eines Lieferanten falsch gewesen, und bot das Produkt nunmehr für 175 EUR an. Diese Begründung wiederholte der Händler auf Nachfrage des Kunden. Der Kunde verständigte daraufhin einen Wettbewerbsverband, der den Händler wegen irreführender Werbung abmahnte. Der Händler wies die Abmahnung zurück und trug nunmehr vor, die Stornierung sei Folge des Versehens einer Mitarbeiterin, weshalb er nun bereit sei, das Produkt für 114,90 EUR zu verkaufen.

Das Landgericht weist die Klage wegen Irreführung ab, weil nicht auszuschließen sei, dass die Stornierung der Bestellung auf einem individuellen Fehler einer Mitarbeiterin des Händlers beruhte, der wettbewerbsrechtlich unschädlich sei. Diese Begründung hält in der Berufung nicht. Das Oberlandesgericht weist zutreffend darauf hin, dass es für die Irreführung nur darauf ankommt, ob die Preisangabe zur Täuschung geeignet ist (was hier ohne Zweifel zu bejahen war), nicht jedoch darauf, ob der Händler auch die Absicht hatte, seine Kunden zu täuschen. Und es nützt dem Händler auch nichts, dass er seinem Kunden den tatsächlichen Preis (175 EUR) vor Abschluss des Kaufvertrags noch mitgeteilt hat. Denn die geschäftliche Entscheidung zur Abgabe der Bestellung (für vermeintlich 114,90 EUR) hatte der Kunde zu diesem Zeitpunkt bereits getroffen. Insofern hatte die falsche Preisangebe einen „Anlockeffekt“, der für die Verurteilung wegen irreführender Werbung ausreichend ist (OLG Frankfurt, Urt. v. 24.11.2022, Az. 6 U 276/21 https://openjur.de/u/2459439.html).

Praxistipp: Der Händler hätte seine Aussichten im Prozess verbessern können, wenn er auf erste Nachfrage des Kunden sofort richtiggestellt hätte, dass die Stornierung auf einem Versehen beruht.

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