Werbung mit der Angabe „Klimaneutral“

In zwei Urteilen äußert sich das OLG Düsseldorf zu den Voraussetzungen, unter den mit der Angabe „Klimaneutral“ für konkrete Produkte geworben werden darf („Klimaneutral“ für Unternehmen s. hier: Wettbewerbsrecht: Gefahr einer Abmahnung – Werbung mit der Angabe „Klimaneutral“). Der Begriff „klimaneutral“ werde im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen verstanden, wobei dem Verbraucher „bekannt sei, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen (z.B. Zertifikatehandel) erreicht werden könne“. Deshalb liege zwar kein Fall der Irreführung vor, wenn der Angabe „Klimaneutrales Produkt“ auf der Produktverpackung keine Erläuterung beigefügt sei, ob diese Neutralität durch CO2-Vermeidung oder durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werde. Die Verbraucher müssten jedoch darüber aufgeklärt werden, auf welchem Weg die „Klimaneutralität“ herbeigeführt werde (§ 5a Abs. 2 UWG). An dieser Information bestehe ein erhebliches Informationsinteresse, schon weil Ausgleichsmaßnahmen im Verdacht des „Greenwashing“ stünden. Deshalb müsse in diesem Fall auch die Art der Ausgleichsmaßnahmen erläutert werden (OLG Düsseldorf Urt. v. 6.7.2023, Az. 20 U 72/22). Das OLG Düsseldorf lässt es genügen, wenn die erläuternden Informationen nicht auf der Verpackung selbst enthalten sind, sondern auf eine Internetseite verwiesen wird (z.B. mittels QR-Code), auf der die Informationen einfach abrufbar sind (OLG Düsseldorf Urt. v. 6.7.2023, Az. 20 U 152/22).

Die Entscheidung des BGH in der Revision wird hier besprochen: BGH zur Werbung mit „Klimaneutral“

 

Scroll to Top