Unterlassungsanspruch gegen Presse-Berichterstattung

Die Berichterstattung über Promi-Liebesbeziehungen beschäftigt die Gerichte immer wieder (zuletzt hier Medienrecht/Presserecht: Presse-Spekulation über Promi-Liebesbeziehung). Etwas Besonderes ist, wenn sich derjenige Partner gegen die Berichterstattung wehrt, der gar nicht Hauptperson im Presseartikel ist.

In einem aktuellen Fall des BGH geht es um das Beziehungs-Aus einer namentlich erwähnten bekannten Eiskunstläuferin mit einem Partner, dessen Name im Pressebericht nicht genannt wird und der Kläger des Verfahrens ist. Der BGH bejaht die Beeinträchtigung der Privatsphäre des Klägers, weil die Person des Klägers im Artikel so weit umschrieben ist („Berliner Anwalt, 52“ usw.), dass jedenfalls ein über den engsten Freundeskreis hinausgehender Kreis von Personen, die das Paar kennt, auf die Identität des Klägers schließen kann.

Die entscheidende Frage ist, ob ein öffentliches Informationsinteresse besteht, das die Beeinträchtigung der Privatsphäre des Klägers rechtfertigt. Dazu stellt der BGH fest, dass eine Berichterstattung selbst dann von der mitbetroffenen Person zu dulden ist, wenn ein solches Informationsinteresse nur in Bezug auf die erwähnte andere Person (hier: die Eiskunstläuferin) zu bejahen ist. Voraussetzung für ein solches abgeleitetes öffentliches Informationsinteresse ist allerdings, dass die Berichterstattung der anderen Person gegenüber zulässig ist. Dies verneint der BGH mit der Begründung, die Frau habe ihre Liebesbeziehung stets geheim gehalten. Somit ziele die Berichterstattung nur darauf ab, die Neugier der Leser zu befriedigen, bislang verborgene Tatsachen aus dem Privatleben der Eiskunstläuferin zu erfahren. In der Abwägung führt das dazu, dass dem Persönlichkeitsrecht der Frau Vorrang einzuräumen ist, was in der Konsequenz auch den Eingriff in die Privatsphäre des Klägers rechtswidrig macht (BGH Urt. v. 6.12.2022, Az. VI ZR 237/21 https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=2&nr=132362&pos=71&anz=809).

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