BGH: Herabsetzende Aussagen über Konkurrenten
Der Kläger ist ein Fachverband, in dem Hersteller von Eindrehpapieren für Zigaretten zusammengeschlossen sind. Er verfolgt als Satzungszweck die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder. Die in Deutschland ansässige Beklagte vertreibt Rauchbedarfsartikel, u.a. das „R…“-Zigaretten-Eindrehpapier. Über ihren Internet-Auftritt verlinkte sie auf den Instagram-Account ihres Geschäftsführers, der in einem dort veröffentlichten Video über die Produkte anderer Papier-Hersteller folgendes …